LAV Art. 96
1 Für in den Anhängen sowie in der besonderen Gesetzgebung nicht erwähnte Schulen und Schultypen legt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion die Ressourcen im Rahmen der verfügbaren Mittel und die Gehaltsklasse in Anlehnung an die Bestimmungen dieser Verordnung oder der besonderen Gesetzgebung im Einzelfall fest.
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