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LAV Art. 100        Altersentlastung gemäss alter Regelung

1 Für Lehrkräfte, die bei der Inkraftsetzung des Dekrets vom 8. September 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD[18]) das 50. Lebensjahr zurückgelegt haben, gilt die Altersentlastung gemäss alter Regelung bis zur Pensionierung.

2 Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 2, 3, 4 und 5.

[18] Aufgehoben durch Änderung vom 25.9.2005 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte, BSG 430.250, BAG 07–53

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