LAV Art. 102 Vorstufenabzug bei Schulleitungsfunktionen
1 Der Abzug von zehn Prozent vom Grundgehalt bei Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern von Schulleitungsfunktionen gemäss Anhang 2 Buchstabe a, die keine anerkannte Ausbildung für Schulleitungen abgeschlossen haben, erfolgt ab dem 1. August 2010.
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