LAV Art. T1-1
1 Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten dieser Änderung nach Anhang 1 oder 2 in eine tiefere Gehaltsklasse eingestuft werden, werden in der bisherigen Gehaltsklasse belassen.
2 Die Einreihung von Lehrkräften in Gehalts- und Vorstufen wird nicht korrigiert, wenn der Abzug vom Grundgehalt gemäss Anhang 1 mit Inkrafttreten dieser Änderung erhöht wird.
3 Die Einreihung von Lehrkräften in Gehalts- oder Vorstufen wird auf Gesuch hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn
a ihnen mit Inkrafttreten dieser Änderung der Abzug vom Grundgehalt gemäss Anhang 1 reduziert wird,
b ihnen mit Inkrafttreten dieser Änderung die Berufserfahrung in Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung im Sinne von Artikel 30 angerechnet werden kann.
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