Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LAV Art. T2-1        

1 Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten der Änderung von Anhang 1 in einer höheren Gehaltsklasse eingestuft sind, werden von Amtes wegen neu eingestuft.

2 Lehrkräfte, deren bisheriger Abzug vom Grundgehalt mit Inkrafttreten der Änderung von Artikel 29 zu hoch ist, wird dieser von Amtes wegen bis spätestens 1. August 2016 in maximal zwei Schritten reduziert.

3 Lehrkräften, deren bisheriger Abzug vom Grundgehalt mit Inkrafttreten der Änderung von Artikel 29 zu tief ist, wird in der betreffenden Anstellung während höchstens acht Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung der nominelle Besitzstand gewährt. Der individuelle und der generelle Gehaltsaufstieg werden bis zum Erreichen der Einstufung gemäss Artikel 29 nicht gewährt

4 Die Einreihung in Gehalts- und Vorstufen wird auf Gesuch der Lehrkräfte hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn ihnen mit Inkrafttreten der Änderung von Artikel 30 zusätzliche Berufserfahrung beziehungsweise mit Inkrafttreten von Artikel 14 Absatz 2 LAG eine qualifizierte Zusatzausbildung angerechnet werden kann.

5 Lehrkräften, die nach bisherigem Recht die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz erfüllten, dürfen bei einer Neuanstellung auf derselben Stufe keine Auflagen bezüglich der Anstellungsvoraussetzungen gemacht werden.

6 Bestehende Anstellungsverhältnisse von Lehrkräften ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik, die infolge der Umsetzung von Artikel 17 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 unbefristet angestellt worden sind, werden unverändert weitergeführt.

7 Lehrkräfte, deren Anstellungsverhältnis aufgrund einer Reorganisation vor dem Inkrafttreten dieser Änderung aufgelöst wird, werden bezüglich der Kriterien für eine Abgangsentschädigung nach bisherigem Recht behandelt.

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