LADV Art. 3 Anstellungsbehörde
1 Die Anstellungsbehörde stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird. Sie kann diese Kompetenz an die Schulleitung delegieren, falls diese nicht Anstellungsbehörde ist.
2 Die Schulleitung stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird.
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