Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LADV Art. 8        Stellvertretung für Schulleitungsfunktionen und für Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen

1 Die Anstellungsbehörde kann bei Abwesenheiten von Inhaberinnen und Inhabern von Schulleitungsfunktionen ab dem ersten Abwesenheitstag eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit länger als eine Woche dauert. Unabhängig von der Abwesenheitsdauer kann die Anstellungsbehörde eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit mit einem bezahlten Urlaub für das Stillen oder Abpumpen von Milch begründet ist.

2 Bei Abwesenheiten von Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen, kann frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eine Stellvertretung eingesetzt werden.

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