LADV Art. 10
1 Die Stellenvermittlung kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt ein Gesuch um Weiterbildung bewilligen, sofern dadurch der Erwerb von Kompetenzen für die geplante Übernahme von neuen, nicht dem bisherigen Berufsauftrag entsprechenden Aufgaben innerhalb des Schuldienstes oder auf dem externen Arbeitsmarkt gewährleistet wird.
2 Bei der Beurteilung des Gesuchs werden zusätzlich die Verhältnisse im Einzelfall berücksichtigt, insbesondere das Lebens- und Dienstalter, der Beschäftigungsgrad sowie die Familienverhältnisse.
3 Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines Gesuchs um Weiterbildung.
4 Für die Ausrichtung der Beiträge gilt Artikel 174 Absatz 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV[5]).
[5] BSG 153.011.1
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