Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LADV Art. 11        Grundsatz

1 Lehrkräfte haben Anspruch auf Entschädigung von Fahrkosten, soweit sie für dieselbe Anstellungsbehörde am gleichen Tag zwischen verschiedenen Schul- und Arbeitsorten eine Wegstrecke von mehr als 20 Kilometern zurücklegen müssen.

2 Entschädigt wird die 20 Kilometer übersteigende Wegstrecke, sofern die Kosten je Semester mindestens 100 Franken betragen.

3 Bei Erreichen der Mindestwegstrecke von 20 Kilometern werden bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln die gesamten Billettkosten entschädigt. Für Schulleitungsmitglieder besteht ein Anspruch auf ein Billett erster Klasse, für die Lehrkräfte auf ein Billett zweiter Klasse.

4 Die Entschädigungsansätze richten sich nach Artikel 111 und 113 PV.

5 Nicht entschädigt wird die Fahrt vom Wohnort zum ersten Schul- und Arbeitsort und vom letzten Schul- und Arbeitsort zum Wohnort. Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste kann auf Antrag des zuständigen Instituts der Pädagogischen Hochschule Bern Ausnahmen bewilligen für Studierende, die wegen Lehrermangel am Projekt «Einsatz von Studierenden im Schuldienst» der Bildungs- und Kulturdirektion und der Pädagogischen Hochschule Bern teilnehmen.

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