LADV Art. 12 Lehrkräfte für Spezialunterricht
1 Für Lehrkräfte, die Spezialunterricht erteilen, wird auf die Mindestwegstrecke von 20 Kilometern verzichtet.
2 Fahrkosten werden auch ausgerichtet, wenn diese Lehrkräfte von verschiedenen Anstellungsbehörden angestellt sind.
3 Der Standort des Büros wird für die Lehrkräfte für den Spezialunterricht einem Schul- und Arbeitsort gleichgesetzt, falls er innerhalb des Bereichs der Schul- und Arbeitsorte liegt.
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