LADV Art. 16 Maximaler Beschäftigungsgrad
1 Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton entschädigten Anstellungen den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad nach Artikel 47 LAV, wird das Gehalt nur bis zum maximal zulässigen Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Eine allfällige Gehaltskürzung wird auf der am tiefsten eingestuften Teilanstellung vorgenommen.
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