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LADV Art. 16a        Entlastung für Lehrkräfte wegen Gesprächen mit Fachpersonen

1 Lehrkräfte der Volksschule und des Kindergartens nach Artikel 45a LAV sind durch Gespräche mit Fachpersonen ausserordentlich belastet bei

a der teilweisen oder vollständigen Integration einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer Behinderung in eine Regelklasse oder in eine besondere Klasse,

b schwierigen Klassenzusammensetzungen,

c der Koordination, Organisation, Durchführung und Auswertung des Unterrichts in den Intensivkursen Deutsch bzw. Französisch als Zweitsprache nach Artikel 7 der Direktionsverordnung vom 30. August 2008 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen Regelschulangebot (MRDV)[9].

2 In Fällen gemäss Absatz 1 können die Lehrkräfte mit einer Lektion pro Woche entlastet werden.

3 Für die gleichzeitige Integration mehrerer Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung können die Lehrkräfte mit höchstens zwei Lektionen pro Woche entlastet werden.

4 Bei Stellenteilungen können die Entlastungslektionen nach Absatz 2 und 3 auf die Lehrkräfte aufgeteilt werden.

5 Von der Entlastung ausgenommen sind Lehrkräfte, die Spezialunterricht nach Artikel 6 und 7 der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR)[11] erteilen.

[11] BSG 432.271.1

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