LADV Art. 16b Entlastung für Lehrkräfte wegen Anfahrtszeiten
1 Lehrkräfte der Volksschule und des Kindergartens nach Artikel 45a LAV, die durch Anfahrtszeiten zwischen den verschiedenen Schulorten im Rahmen einer Anstellung ausserordentlich belastet sind, werden für die zurückgelegte Wegstrecke entlastet mit
a einer halben Lektion für 500 bis 1500 Kilometer pro Semester,
b einer Lektion für 1501 bis 2500 Kilometer pro Semester,
c eineinhalb Lektionen für 2501 bis 3500 Kilometer pro Semester,
d zwei Lektionen ab 3501 Kilometern pro Semester.
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