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Der Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen wird durch die Anzahl Wochen oder Jahreslektionen berechnet. Abhängig von Schultyp und -stufe unterscheidet sich die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen. Der Beschäftigungsgrad ist massgebend für die Bestimmung des individuellen Gehalts.

Für Schulleitungen und Personen mit Aufgaben aus dem Pool für Spezialaufgaben gilt der vereinbarte Beschäftigungsgrad, beispielsweise aus der Anstellungsverfügung.

Wichtige Links und Formulare

Link 1

Link 2

Link 3

Beschäftigungsgrad und Pflichtlektionen

Der Beschäftigungsgrad ist relevant für die Gehaltsauszahlung und wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen definiert. Wie viele Wochen- oder Jahreslektionen einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen (Pflichtlektionen) ist abhängig von Schultyp sowie Schulstufe und wird in den Anhängen 3A und 3B der LAV geregelt.

Auszug aus Tabelle «Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer Lektionendauer von 45 Minuten (Volksschule und Sekundarstufe II)» in Anhang 3A zu Artikel 42 Absatz 2:

Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich

Anzahl Schulwochen pro Jahr

Anzahl Lektionen pro Schulwoche für einen Beschäftigungsgrad von 100%

Beschäftigungsgrad in Prozent pro Wochenlektion

Bemerkungen

Volksschule (inkl. Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsganges)

39

28

3.5714


38

29

3.4483


Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehren (theoretischer und praktischer* Unterricht)

39

26

3.8462

* Das Pflichtpensum von 27 Lektionen bei 38 Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft ein integraler ist (vgl. Art. 17 LAG).

38

27

3.7037

Berufsvorbereitendes Schuljahr (praktischer* Unterricht)

39

35

2.8571

Lektionendauer = 60 Minuten

*Das Pflichtpensum von 36 Lektionen bei 38 Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft auf Instruktion in der Werkstatt beschränkt ist.

38

36

2.7778

Handelsmittelschule, Lehrwerkstätte (theoretischer Unterricht), Berufsschule inkl. Berufliche Weiterbildung

39

25

4.0000


38

26

3.8462


Berufsmaturitätsschule, Fachmittelschule, Berufsmaturitätsunterricht an Handelsmittelschulen

39

24

4.1667


38

24.5

4.0816


Gymnasium (10.-12. Schuljahr bzw. 12. – 14. Schuljahr gemäss Harmos)

39

23

4.3478


38

23.5

4.2553


Die Tätigkeit als Klassenlehrperson der Volksschule und des Kindergartens wird mit einer Lektion pro Woche abgegolten. Für Lehrpersonen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen gilt die besondere Gesetzgebung. Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer Lektionendauer von 45 Minuten (Höhere Berufsbildung und Weiterbildung). Siehe auch Anhang 3B zu Artikel 42 Absatz 2.

Schultyp, Schulstufe oder UnterrichtsbereichAnzahl Lektionen pro Jahr für einen Beschäftigungsgrad von 100 ProzentBemerkung
Höhere Fachschule
Nachdiplomstudiengang an höherer Fachschule
855Bei anderer Lektionendauer als 45 Minuten wird die Anzahl Lektionen entsprechend angepasst.
Vorbereitender Kurs855 - 988
Weiterbildung855 - 1’064

Der Beschäftigungsgrad von Schulleitungen und Lehrpersonen mit Pool für Spezialaufgaben wird in Beschäftigungsgradprozenten ausgestellt. Hier gilt ebenfalls eine Jahresarbeitszeit von rund 1930 Stunden.

Wichtig zu wissen: Maximal entlöhnter Beschäftigungsgrad

  • Analog zu den übrigen Kantonsangestellten gilt für Lehrpersonen und Schulleitungen grundsätzlich ein maximaler Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. In Ausnahmefällen (schulorganisatorische Gründe) kann der entlöhnte Beschäftigungsgrad vorübergehend bis maximal 105 Prozent erhöht werden. Weitere Abweichungen müssen in der ((LINK)) individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) festgehalten werden.
  • Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton entschädigten Anstellungen den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad von 105 Prozent, erfolgt eine Gehaltskürzung bis zum maximal zulässigen Beschäftigungsgrad. Die Kürzung wird auf der Teilanstellung vorgenommen, die am tiefsten eingestuft ist. ((HINWEIS)) Medienmitteilung
  • Der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad liegt auch für Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen der Sekundarstufe II und in höheren Fachschulen bei 105 Prozent.
  • Über eine allfällige Erhöhung des Beschäftigungsgrades der gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter auf 105 Prozent entscheidet die Anstellungsbehörde, im Falle der kantonalen Schulen auf der Sekundarstufe II das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
  • Der Entscheid über eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei den übrigen Schulleitungsmitgliedern liegt ebenfalls bei deren Anstellungsbehörde, d.h. in der Regel beim gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied.

Individuelle Pensenbuchhaltung

Unterrichtet eine Lehrperson mehr oder weniger als gemäss entlöhntem Beschäftigungsgrad vorgesehen, kann der entlöhnte vom effektiven Beschäftigungsgrad abweichen. Können die Abweichungen der Einzellektionen nicht im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen kompensiert werden, werden sie in die ((LINK)) individuelle Pensenbuchhaltung übertragen.

Altersentlastung

Die ((LINK)) Altersentlastung gibt älteren Lehrpersonen die Möglichkeit, sich mit einer Reduktion des Pensums zu entlasten. So erhalten Lehrpersonen nach vollendetem 50., 54. und 58. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Sie beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrades.


JahresarbeitszeitArt. 40 LAV

Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit.

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/de/art40

Beschäftigungsgrad

Art. 41 - 47 LAV

Art. 16 LADV

41 Grundsatz für Gehaltsausrichtung

1 Das Gehalt wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/de/art41


42 Festlegung des Beschäftigungsgrads
1. Allgemeines

1 Der Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen bestimmt.

2 Die Anhänge 3A und 3B legen für die verschiedenen Schultypen und -stufen die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen fest, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen.

3 Für die in den Anhängen 3A und 3B nicht erwähnten Schultypen und -stufen sowie für besondere Verhältnisse werden die Anzahl Lektionen und Beschäftigungsgradprozente von der Erziehungsdirektion festgelegt.

4 Im Bereich der höheren Berufsbildung und der Weiterbildungsangebote der Schulen der Sekundarstufe II kann die Anstellungsbehörde den Beschäftigungsgrad im Einzelfall abweichend von Absatz 2 festlegen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und keine Mehrkosten verursacht werden. *

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/de/art42


43 Abweichungen vom entlöhnten Beschäftigungsgrad

1 Die Schulleitung kann für die Lehrkräfte bewilligen, dass diese einen Beschäftigungsgrad haben, der vom entlöhnten Beschäftigungsgrad abweicht.

2 Bewilligte Abweichungen sind nach Möglichkeit im gleichen Semester im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen zu kompensieren. *

3 Bewilligte Abweichungen, welche nicht im gleichen Semester kompensiert werden können, sind in einer individuellen Pensenbuchhaltung auszuweisen. Negative Saldi können auch ohne Zustimmung der Lehrkraft ins nächste Schuljahr übertragen werden. *

4 Am Ende des Schuljahres darf ein Saldo von maximal minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Die Erziehungsdirektion kann in besonderen Fällen eine grössere Abweichung bewilligen. *

5 Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo , maximal aber minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente, mit dem letzten Gehalt verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktuellen Gehaltseinstufung. Negative Saldi werden mit dem letzten Gehalt nicht verrechnet, wenn sie nicht durch die Lehrkräfte verursacht worden sind. *

6 Die Erziehungsdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/de/art43


44 3. Versuche

1 Die Erziehungsdirektion kann Abweichungen von Artikel 42 und 47 bewilligen, wenn der Beschäftigungsgrad versuchsweise durch alternative Modelle festgelegt wird.

2 Sie regelt das Nähere durch Verordnung.

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/de/art44


45  Abgeltung für Klassenlehrkräfte

1 Die Tätigkeit als Klassenlehrkraft der Volksschule wird mit einer Lektion pro Woche abgegolten. *

2 Für Lehrkräfte der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen gilt die besondere Gesetzgebung. *

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/de/art45


46 Lehrkräfte für berufspraktischen Unterricht

1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt aufgrund des Pflichtenhefts, der besonderen Gegebenheiten der Schule und im Rahmen der Jahresarbeitszeit auf Antrag der Schule die Präsenzzeit und die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte fest, die berufspraktischen Unterricht erteilen.

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/de/art46


47 Maximaler Beschäftigungsgrad

1 Der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad darf 105 Prozent nicht übersteigen.

2 Die Erziehungsdirektion kann diesen Wert für einzelne Funktionen und Lehrerkategorien aus wichtigen Gründen durch Verordnung höher oder tiefer ansetzen

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/de/art47


47a * 

1 Artikel 60c PV findet auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte keine Anwendung.

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/de/art47a



Art. 16 LADV

Maximaler Beschäftigungsgrad

1 Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton entschädigten Anstellungen den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad nach Artikel 47 LAV, wird das Gehalt nur bis zum maximal zulässigen Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Eine allfällige Gehaltskürzung wird auf der am tiefsten eingestuften Teilanstellung vorgenommen. *

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.1/de/art16

Art 60 LAV

Anteil an der Jahresarbeitszeit

1 Für das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten sind rund 85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen.

2 Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Die Schulleitung kann die Lehrkräfte zur Weiterbildung in diesem Rahmen verpflichten.

3 Die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Interesse der gesamten Schule oder der einzelnen Lehrkraft Differenzierungen in der Gewichtung der verschiedenen Teile des Berufsauftrags anordnen. *

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/de/art60

Vortrag zur LAV 1.8.2019

https://www.erz.be.ch/erz/de/index/kindergarten_volksschule/kindergarten_volksschule/anstellungen_lehrpersonen/gesetzgebung/lag-_und_lav-aenderungen.assetref/dam/documents/ERZ/AKVB/de/Kindergarten-Anstellung-Lehrkraefte-de/Gesetzesgrundlagen/LAGundLAVaenderungen/01-08-2019/Teilrevision%20LAV%202019%20%28Anhang%204%29%20Vortrag%20dt.pdf


 

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