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Im Kanton Bern erhalten Lehrpersonen nach vollendetem 50., 54. und 58. Altersjahr eine Altersentlastung. Ziel dieser Entlastung ist es, älteren Personen bei gleichbleibendem Lohn mehr Regenerationszeit zu gewähren. Die Altersentlastung beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads und wird jeweils auf Beginn des neuen Semesters angerechnet.

Wichtige Links und Formulare

Link 1

Link 2

Link 3

Altersentlastung

Die Altersentlastung (AE), die Lehrpersonen im Kanton Bern nach vollendetem 50., 54. und 58. Altersjahr erhalten, soll ihnen bei gleichbleibendem Lohn mehr Regenerationszeit gewähren. Die Entlastung beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads:

Höhe und zeitliche Ausrichtung der Altersentlastung:

4 % Altersentlastung

Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 50. Altersjahr

8 % Altersentlastung

Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 54. Altersjahr

12 % Altersentlastung

Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 58. Altersjahr


Sie können die Altersentlastung wie folgt beziehen:

a) Reduktion des Pensums
Bei der Option der Pensenreduktion verringert sich die Lektionenzahl bei gleichbleibendem Lohn.

b) Äufnung der Altersentlastung
Auf Gesuch an die Schulleitung hin, und wenn die betrieblichen Verhältnisse es erlauben, kann die gesamte AE auch im IPB-/AE-Konto angesammelt und zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines (grösseren) Urlaubs oder einer (grösseren) Pensenreduktion bezogen werden. Der Zeitpunkt des Urlaubs bzw. der Pensenreduktion muss mit der Schulleitung resp. der Anstellungsbehörde abgesprochen und schliesslich bewilligt werden.

Wichtig zu wissen: Bezug der Altersentlastung

  • Der Entscheid zur Äufnung der Altersentlastung muss jeweils auf Beginn des folgenden Schuljahres gefällt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich. 
  • Ein Splitting (z.B. Äufnung von 2% der AE und Auszahlung des Restguthabens) der Altersentlastung ist nicht möglich.
  • Die bewilligten Abweichungen in der ((LINK)) individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) und das geäufnete Guthaben dürfen zusammen 50 Beschäftigungsgradprozente nicht überschreiten.
  • Das Guthaben aus der IPB wird erst bei Beendigung der Anstellung ausbezahlt (((LINK)) Saldierung IPB). Ansonsten ist ein Bezug ausschliesslich in Form von Urlaub oder einer Pensenreduktion möglich. 

Art. 48 LAV

1 Lehrkräfte erhalten nach zurückgelegtem 50., 54. und 58. Altersjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Diese beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads.

2 Die Anstellungsbehörde kann Schulleitungen und die Schulleitung kann Lehrkräften auf Gesuch hin die Äufnung der Altersentlastung bewilligen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben. *

3 Die bewilligten Abweichungen gemäss Artikel 43 Absatz 1 und das durch die Altersentlastung geäufnete Guthaben dürfen zusammen 50 Beschäftigungsgradprozente nicht überschreiten. *

4 … *

5 Die Erziehungsdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/art48

Art. 43 LAV

5 Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo, maximal aber minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente, mit dem letzten Gehalt verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktuellen Gehaltseinstufung. Negative Saldi werden mit dem letzten Gehalt nicht verrechnet, wenn sie nicht durch die Lehrkräfte verursacht worden sind. *

Art. 17 LADV

Äufnung der Altersentlastung

1 Der Entscheid zur Äufnung der Altersentlastung ist je auf Beginn des folgenden Schuljahres zu fällen. Ein Wechsel während des Schuljahres ist nicht möglich.

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.1/art17

Art. 18 LADV

Führung

1 Für das in der individuellen Pensenbuchhaltung gesammelte Guthaben und die geäufnete Altersentlastung ist für jede Teilanstellung ein separates Konto zu führen. Zur Ermittlung des gesamten Saldos sind die einzelnen Teilanstellungen zu addieren

2 Die Konti werden jährlich abgerechnet und durch die Schulleitung und die Lehrkraft visiert.

https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.1/art18

 

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