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Lehrpersonen werden mittels Anstellungsverfügung angestellt. Die Verfügung regelt die üblichen Bestandteile des Anstellungsverhältnisses. Die Einstufung und damit das Anfangsgehalt werden separat in der sogenannten Einstufungsverfügung festgelegt. Die Lehrperson kann bei Bedarf gegen die Verfügungen Beschwerde führen.  

Anstellungs- und Einstufungsverfügung

Anstellungsverfügung

Die Anstellung einer Lehrperson erfolgt durch eine sogenannte Anstellungsverfügung, die von der ((LINK)) Anstellungsbehörde ausgestellt wird. Dabei erhält die Lehrperson für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion eine separate Anstellungsverfügung. Teilanstellungen können hingegen in einer Verfügung zusammengefasst sein. Die Anstellungsverfügung regelt sämtliche Bestandteile des Anstellungsverhältnisses, wie beispielsweise Eintrittsdatum, Beschäftigungsgrad, Probezeit, Versicherungen, etc.. Für die Lehrpersonen von Schulen der Sekundarstufe II, in welchen die Gehälter selber verarbeitet werden, wird ebenfalls die massgebende Gehaltsklasse und -stufe für das Gehalt festgehalten. Für Lehrpersonen der Volksschule und Schulen der Sekundarstufe II ohne eigene Gehaltsverarbeitung, werden Angaben zu Einstufung und Gehalt in der separaten Einstufungsverfügung ausgewiesen.

Der Beschäftigungsgrad von Lehrpersonen ist in der Anstellungsverfügung in Prozenten festzulegen. Da bei Lehrpersonen das Pensum jeweils pro Semester oder Schuljahr ändern kann, besteht die Möglichkeit den Beschäftigungsgrad als Bandbreite zu vereinbaren, wobei die Differenz nicht mehr als 12.5 Prozent betragen darf. Auf der Sekundarstufe II kann diese mit Einwilligung der Lehrperson auch höher angesetzt werden.

Abhängig von Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person verfügt eine andere Stelle die ((LINK)) Anstellung:

Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person

Verantwortlich für die Verfügung

Lehrpersonen und Schulleitungen an den Volksschulen

Schulkommission, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt. *.

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen

Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Lehrpersonen und die weiteren Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder

Befristete Projektanstellungen

Zuständiges Amt der Bildungs- und Kulturdirektion

Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen für mehr als einen Monat und Stellvertretung Schulleitung sowie Klassenhilfen

Anstellungsbehörde

Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen bis zu einen Monat sowie Fachreferierende

Schulleitung

Einstufungsverfügung

Die Einstufungsverfügung wird auf Basis der Angaben der ((LINK)) Anstellungs- und Personaldaten erstellt. Sie weist die jeweilige ((LINK)) Gehaltsklasse und Gehaltsstufe, einen allfälligen Vorstufenabzug als Folge nicht erfüllter Ausbildungsanforderungen sowie die ((LINK)) anrechenbare Erfahrungs-  und allenfalls Dienstzeit aus. Aus der Einstufungsverfügung kann die Lehrperson ihr Monatsgehalt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entnehmen.

Beispiel für eine Einstufungsverfügung:

Beispiel für eine Einstufungsverfügung


Abhängig von Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person verfügt eine andere Stelle über die ((LINK)) Einstufung:

Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person

Verantwortlich für die Verfügung

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder in einer separaten Einstufungsverfügung.

Schulen der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen mit eigener Gehaltsverarbeitung

Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II mit eigener Gehaltsverarbeitung legen die Einstufung für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrpersonen in der Anstellungsverfügung fest.

Alle anderen Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder

Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrpersonen in einer separaten Einstufungsverfügung.

Gut zu wissen: Einstufung mit Vorbehalt bei ausstehender Diplomierung

Wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, erhält das Diplom oftmals erst Monate später bei der Diplomfeier. Bei einem früheren Stellenantritt kann eine Lehrperson deshalb anstelle des Diploms eine Bestätigung der Ausbildungsinstitution über die bevorstehende Diplomierung einsenden. Die Einstufung wird folglich mit Vorbehalt vorgenommen, bis die Diplomierung stattgefunden hat und das entsprechende Diplom nachgereicht wurde.

Beschwerdeführung

Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse kann eine Lehrperson innert 30 Tagen nach Zustellung, bei der zuständigen Direktion schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.

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Art. 5 LAV

Art. 5

Anstellungsbehörde

1

Anstellungsbehörde für die Lehrkräfte und die Schulleitungen an den Volksschulen ist die Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 LAG. *

2

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung stellt an der Patientenschule im Inselspital die Schulleitung an. *

3

Die Schulleitungen der kantonalen Schule französischer Sprache und der Patientenschule im Inselspital stellen ihre jeweiligen Lehrkräfte an. *

4

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt an kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und an den höheren Fachschulen die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder an. *

5

Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen stellen die weiteren Schulleitungsmitglieder und die Lehrkräfte an. *

6

An subventionierten Schulen, die nach dem Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG[2])

geführt werden,

a

bestimmt die Trägerschaft die Anstellungsbehörde der Schulleitung,

b

stellt die Schulleitung die Lehrkräfte an.

7

Das zuständige Amt der Erziehungsdirektion stellt jene Lehrkräfte befristet an, die eine Aufgabe im Rahmen von schulbezogenen Projekten übernehmen.


Art. 7 LAV

Art. 7

Anstellung und Verfügung

1

Lehrkräfte werden für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion separat angestellt.

2

Teilanstellungen können von der Anstellungsbehörde in einer Verfügung zusammengefasst werden.


Art. 8 LAV

Art. 8

Bandbreite

1

Wird bei der Anstellung der Beschäftigungsgrad in einer Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 12,5 Beschäftigungsgradprozente betragen.

2

In Schulen der Sekundarstufe II und in höheren Fachschulen kann mit schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft von der Bandbreite nach Absatz 1 abgewichen werden. *


Art. 28 LAV

Art. 28

Einstufung

1

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen. *

2

Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II, welche die Gehälter selber verarbeiten, legen die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse und die anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in der Anstellungsverfügung fest. *

3

Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen. *

4

Sie stellt die rechtsgleiche Einstufung der in Absatz 1 und 2 erwähnten Schulleitungen und Lehrkräfte sicher. Ihr steht die dafür erforderliche Akteneinsicht zu.


Art. 3 LADV

Art. 3

Anstellungsbehörde

1

Die Anstellungsbehörde stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird. Sie kann diese Kompetenz an die Schulleitung delegieren, falls diese nicht Anstellungsbehörde ist.

2

Die Schulleitung stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird. *


Art. 8 LADV

Art. 8

Stellvertretung für Schulleitungsfunktionen und für Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen *

1

Die Anstellungsbehörde kann bei Abwesenheiten von Inhaberinnen und Inhabern von Schulleitungsfunktionen ab dem ersten Abwesenheitstag eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit länger als eine Woche dauert. *

2

Bei Abwesenheiten von Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen, kann frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eine Stellvertretung eingesetzt werden. *


Art. 9b LADV

Art. 9b *

Anstellungsbehörde

1

Die Schulleitung stellt Fachreferentinnen und Fachreferenten an.


 

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