Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Mit dem Vollenden des 65. Lebensjahr einer Lehrperson endet deren Anstellungsverhältnis auf Ende des jeweiligen Schulsemesters. Pensionierte Lehrpersonen können für jeweils höchstens ein Jahr befristet angestellt werden. Die bisherige Beschränkung, dass eine Anstellung bis zum Ende des Semesters möglich ist, in dem die Lehrperson das 70. Altersjahr erreicht, ist aufgehoben.

Wichtige Links und Formulare

Link 1

Link 2

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Anstellung von pensionierten Lehrpersonen

Die Anstellungsbehörde kann pensionierte Lehrpersonen für jeweils höchstens ein Jahr befristet einstellen. Eine ((LINK)) Probezeit ist nicht nötig. Für die ((LINK 40.02)) Einstufung gelten folgende Regeln:

  • Pensionierte Lehrpersonen, die in der bisherigen Funktion ohne Unterbruch weiterarbeiten werden in der bisherigen ((LINK 40.01)) Gehaltsklasse und Gehaltsstufe
  • Pensionierte Lehrpersonen, die in einer anderen Funktion tätig sind oder mit einem Unterbruch in der bisherigen Funktion weiterarbeiten, werden neu eingestuft.
  • Pensionierte Lehrpersonen, die Stellvertretungen von maximal vier Wochen übernehmen, werden im ((LINK 40.11)) Einzellektionenansatz entschädigt. Bei vollständiger Erfüllung der erforderlichen Ausbildungsvoraussetzungen gilt Ansatz A, bei teilweise oder Nichterfüllen der Anforderungen kommt Ansatz B zur Anwendung.

Aufschub des Rentenbezugs (AHV)

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, d.h. Frauen, welche das 64. Altersjahr und Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen.  Wer den AHV-Rentenbezug aufschiebt und dadurch eine Zeit lang auf die Rente verzichtet, erhält später eine höhere AHV-Rente. Ob sich ein Aufschieben lohnt, hängt von vielen Faktoren ab, die jede Person für sich persönlich mit der AHV klären muss.

Unabhängig davon, ob die AHV aufgeschoben wird oder nicht, müssen AHV-Beiträge bezahlt werden. Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1'400 Franken im Monat bzw. 16'800 Franken im Jahr übersteigt.

Aufschub des Rentenbezugs (Pensionskasse)

Es ist möglich, den Bezug der Altersrente bis maximal zur Vollendung des 70. Altersjahres aufzuschieben. Bei einer Weiterbeschäftigung nach dem 65. Altersjahr bestehen verschiedene Möglichkeiten im Umgang mit Spar-, Risiko- und Finanzierungsbeiträgen. Detaillierte Auskünfte können bei der ((LINK)) Pensionskasse eingeholt werden.

Bezug von Guthaben aus Konten der 3. Säule

Wer über das ordentliche Pensionsalter hinaus erwerbstätig ist, kann den Bezug aus Konten der dritten Säule  bis zur definitiven Pensionierung aufschieben, höchstens jedoch um fünf Jahre. Während dieser Zeit können weiterhin Beiträge in die Säule einbezahlt werden.

 

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