Unbefristete und befristete Anstellung
Im Normalfall wird eine Lehrperson unbefristet angestellt, unabhängig davon, ob sie über ein gesamtschweizerisch oder über ein vom Kanton Bern anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe (beispielsweise für Regelklassen der Primarstufe oder für besondere Klassen) und die entsprechenden Fächer verfügt. Die befristete Anstellung wird eingesetzt, wenn der Endtermin der Anstellung bereits bekannt ist oder wenn die Lehrperson als ((LINK)) Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als ((LINK)) Klassenhilfe verpflichtet wird.
Unbefristete Anstellung
Eine unbefristete Anstellung kann mit oder ohne Auflagen erfolgen:
- Unbefristete Anstellung ohne Auflagen:
Kann die Lehrperson ein gesamtschweizerisch oder vom Kanton Bern anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer vorweisen, erfüllt sie die Anstellungsvoraussetzungen. Es muss keine Auflage festgelegt werden.
- Unbefristete Anstellung mit Auflagen:
Verfügt die Lehrperson nicht über das erforderliche Diplom für die Schulstufe und die entsprechenden Fächer, kann die Anstellungsbehörde mit der Lehrperson eine Nachqualifikation (Auflage) vereinbaren. Eine Auflage hat zum Ziel, dass die Lehrperson das für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer erforderliche Diplom innerhalb einer angemessenen Frist erwirbt. Dabei legt die Anstellungsbehörde die Auflagen für jede Anstellung in Absprache mit der betroffenen Lehrperson fest und entscheidet, in welchem Zeitraum die Auflagen zu erfüllen sind. Ein Nichterfüllen dieser gilt als triftiger Kündigungsgrund. Ist die Lehrperson aufgrund nachvollziehbarer Gründe nicht in der Lage die Auflagen in der vereinbarten Frist zu erfüllen, können die Auflagen erneuert werden. Auch ist es möglich, die Lehrperson trotz Nichterfüllung weiterhin unbefristet anzustellen.
Auflagen zwischen Anstellungsbehörde und Lehrperson sollten jedoch nur dann erfolgen, wenn es der beruflichen Situation einer Lehrperson oder ihrer angestrebten beruflichen Entwicklung dient oder wenn dies durch übergeordnete Regelungen der Bundesgesetzgebung oder zur schweizerischen Anerkennung der Abschlüsse vorgegeben ist. Fehlt eine solche Regelung, kann auf die Festlegung verzichtet werden.
Eine an die Erfüllung von Auflagen geknüpfte unbefristete Anstellung führt nicht zwingend auch zur einer Reduktion des Vorstufenabzugs. Der Vorstufenabzug hängt von der Erfüllung der vom Kanton vorgeschriebenen Ausbildungsanforderungen ab.
Befristete Anstellung
Die Anstellung erfolgt dann befristet, wenn deren Ende im Vorhinein mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder wenn die Lehrperson als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe angestellt wird.
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