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Der Einzellektionenansatz wird zur Entlöhnung von Einzellektionen, von Stellvertreterinnen und Stellvertretern wie auch von Fachreferenden und Klassenhilfen angewandt. Die Ansätze beinhalten Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie den anteilsmässigen 13. Monatslohn und werden in Anhang 1 LADV pro gehaltene Lektion auf der jeweiligen Stufe definiert.

Wichtige Links und Formulare

Anhang 1 LADV

Entlöhnung im Einzellektionenansatz

Der Einzellektionenansatz wird zur Entlöhnung von Einzellektionen, von Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit einem Anstellungsverhältnis von bis zu 30 Tagen, wie auch von Fachreferierenden und Klassenhilfen verwendet. Die jeweiligen Ansätze sind in Anhang 1 LADV aufgeführt. In den Ansätzen enthalten sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt (anteilsmässig). Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.

Übersicht Einzellektionenansätze (Beiträge in Franken pro gehaltene Lektion)1 Massgebend sind stets die Ansätze in Anhang 1 LADV.

Stufe

Stellvertretungen: Ansatz A 2

Stellvertretungen: Ansatz B 3

Fachreferentinnen und -referenten 4: Mindestansatz

Fachreferentinnen und -referenten: Maximalansatz 5

Klassenhilfen

Kindergarten, Basisstufe, Cxcle élémentaire, Primarstufe

67

54

54

106

30

Sekundärstufe I, Besondere Klasse, Spezialunterricht (Integrative Förderung, Logopädie, Psychomotorik), Sonderschule

79

64

64

125


Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre

85

69

69

135


Atelier, Lehrwerkstatt (praktischer Unterricht) 6

63

51

51

100


Gymnasium, Berufsmaturitätsschule, Fachmittelschule

115

92

92

181


Berufsfachschule (Unterricht in GK 13)

99

79

79

156


Berufsfachschule (Unterricht in GK 10)

89

71

71

140


Handelsmittelschule, kaufm. Berufsfachschule (WRG, Sprachen, Naturwissenschaften, Geschichte)

105

85

85

166


Höhere Fachschule, NDS

120

96

96

189


Vorbereitende Kurse, Weiterbildung

105

85

85

166


1 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für Zentrale Dienste der Erziehungsdirektion passt die Ansätze im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils an.
2 Ansatz A: Alle Ausbildungsanforderungen erfüllt. Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Lehrdiplom eines tiefer eingestuften Schultyps werden nach dem ihrem Lehrdiplom entsprechenden Ansatz A entschädigt, falls dieser Ansatz höher ist als der Ansatz B des Schultyps, an dem die Stellvertretung stattfindet.
3 Ansatz B: Ausbildungsanforderungen teilweise oder nicht erfüllt. Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Lehrdiplom eines tiefer eingestuften Schultyps werden nach dem ihrem Lehrdiplom entsprechenden Ansatz A entschädigt, falls dieser Ansatz höher ist als der Ansatz B des Schultyps, an dem die Stellvertretung stattfindet.
4 Die Schulleitungen sind berechtigt, die Ansätze zwischen dem Mindest- und dem Maximalansatz selber festzulegen.
5 Die Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Rahmen des Schulbudgets den Maximalansatz höher festlegen, wenn sie keine Lehrkraft finden, die zum vorgegebenen Ansatz verpflichtet werden kann.
6 Lektionendauer = 60 Min.

Wichtig zu wissen: Spezialfälle bei der Entlöhnung von Stellvertretenden und Fachreferierenden

  • Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Anstellungsverhältnis von mehr als einem Monat werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrpersonen entspricht. Dasselbe gilt für Fachreferierende, die mehr als 320 Einzellektionen pro Schuljahr unterrichten.
  • Dauert das Anstellungsverhältnis wider Erwartens länger als einen Monat resp. unterrichten Fachreferierende mehr als 320 Einzellektionen pro Jahr, erfolgt eine rückwirkende Anpassung des Gehalts auf das Gehalt einer im Monatsgehalt angestellten Lehrperson.
  • Bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Monat aber weniger als einem Semester wird bei Stellvertretenden wie auch bei Fachreferierenden ein Ferienanteil berechnet.
  • Sollen Einzellektionen für übernommene schulinterne Stellvertretungen nicht ausbezahlt werden, besteht die Möglichkeit zur Buchung in die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB). Die angesammelten Lektionen sollen jedoch möglichst im selben Schuljahr wieder kompensiert werden.

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Anhang 1 LADV

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