Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Im Todesfall einer Lehrperson endet das Anstellungsverhältnis und Familienangehörige bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war, erhalten das Gehalt vom Todestag an für den laufenden Monat wie auch für die folgenden drei Monate ausbezahlt. Die Gehaltsfortzahlung richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes.

Wichtige Links und Formulare

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Auflösung des Anstellungsverhältnisses infolge Todesfall

Im Falle eines Todes einer Lehrperson endet das Anstellungsverhältnis. Die Familienangehörigen resp. Personen, deren Versorgerin die verstorbenen Person war, haben dann Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung. Auch wird die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) zu diesem Zeitpunkt saldiert.

Gehaltsfortzahlung

Die Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige resp. Personen, deren Versorgerin die verstorbenen Person war, wird vom Todestag an für den laufenden Monat wie auch für weitere drei Monate ausgerichtet. Sie kann auf mehrere Berechtigte aufgeteilt werden.

Wichtig zu wissen: Gehaltsausrichtung an Familienangehörige bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war, bei Todesfall

  • Als Versorgerin oder Versorger gelten Personen, denen eine Unterstützungs- oder Unterhaltspflicht obliegt.
  • Der Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft» ist den Verheirateten gleichgestellt. Das Gehalt wird an den überlebenden Partner ausbezahlt.
  • Die Gehaltsfortzahlung richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes. War die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes krankgeschrieben, erhalten die Hinterbliebenen das Gehalt gemäss den geltenden Bestimmungen der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall ausbezahlt, zum Beispiel im zweiten Jahr zu 90 Prozent.
  • Stirbt die Versorgerin oder der Versorger nach verfügter Kündigung, erfolgt die Gehaltsfortzahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Funktionszulagen werden bei der Gehaltsfortzahlung nach einem Todesfall nicht berücksichtigt.
  • Es erfolgt keine Koordination mit Leistungen der AHV, der BPK oder gegebenenfalls einem Unfallversicherer.
  • Ein allfälliges Guthaben aus der IPB fällt in die Erbmasse und wird nicht im Rahmen des Lohnnachgenusses ausgerichtet oder vom Lohn abgezogen.

Saldierung IPB

Die individuelle Pensenbuchhaltung wird mit dem Tod einer Lehrperson saldiert. Ein allfälliges Guthaben wird auf Basis des monatlichen Bruttogehalts inkl. Anteil 13. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen ausbezahlt.

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