PV Art. 114d
1 Die Direktion, die Staatskanzlei oder die ermächtigte Organisationseinheit kann den Ersatz von weiteren Auslagen bewilligen, sofern diese für die Aufgabenerfüllung notwendig sind.
This page has no comments.
1 Die Direktion, die Staatskanzlei oder die ermächtigte Organisationseinheit kann den Ersatz von weiteren Auslagen bewilligen, sofern diese für die Aufgabenerfüllung notwendig sind.
This page has no comments.
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Amt für zentrale Dienste
Abteilung Personaldienstleistungen
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
Tel. +41 31 633 83 12
© 2024 Kanton Bern
Kommentare