PV Art. 142a Topsharing
1 Bei einem Topsharing wird eine Führungsfunktion durch die Anstellungsbehörde auf zwei Personen aufgeteilt.
2 Die Führungsfunktion kann im Umfang von bis zu 120 Prozent besetzt werden.
3 Die Regeln für das Jobsharing gemäss Artikel 140 bis 142 sind sinngemäss anwendbar.
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