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GÜLTIG SEIT 1. AUGUST 2019 Praxisänderung bezüglich der Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen für eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung nach Art. 31 LAV

Die Erziehungsdirektion hat am 6. Februar 2019 die Praxis der APD betreffend Art. 31 LAV (Anrechnung von Gehaltsstufen für eine qualifizierte Zusatzausbildung) überprüft. Sie hat die Beschwerde abgelehnt, gleichzeitig aber eine Präzisierung der bisherigen Praxis in den folgenden zwei Punkten vorgenommen.

  1. Maximale Anzahl zusätzlicher Gehaltsstufen wird auf 8 Gehaltsstufen festgelegt
    Die maximale Anzahl zusätzlicher Gehaltsstufen für eine qualifizierte Zusatzausbildung wird neu auf 8 Gehaltsstufen festgelegt (bisher 6 Gehaltsstufen). Dieser Wert darf neu durch mehrere qualifizierte Zusatzausbildungen pro Funktion nicht übertroffen werden.

  2. Der Mehrnutzen stellt kein zusätzliches Kriterium dar 
    Der Mehrnutzen einer Zusatzausbildung stellt neben der direkten Umsetzbarkeit kein eigenständiges Kriterium im Sinne einer zusätzlichen Voraussetzung dar, um Gehaltstufen nach Art. 31 LAV zu erhalten (anders die bisherige Auslegung der APD). Vielmehr ist die direkte Umsetzbarkeit einer qualifizierten Zusatzausbildung in einer Funktion, einem Teilgebiet einer Funktion oder in einem oder in mehreren Teilen des Berufsauftrags tatsächlich gegeben, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Gehaltstufen, soweit Umfang und Ausmass der Umsetzbarkeit dies rechtfertigen.

Auswirkungen

Die APD hat anhand von Referenzfällen die Auswirkungen in Bezug auf die bisherige Praxis überprüft. Die beiden erwähnten Präzisierungen führen im Vergleich zur bisherigen Praxis zu Wechselwirkungen. Die höhere Anzahl von maximalen Gehaltstufen (neu 8) führt vor allem bei Zusatzausbildungen zu mehr Gehaltsstufen, bei denen bereits nach bisheriger Praxis die maximale Anzahl Gehaltsstufen (bisher 6) gewährt werden konnte. Hierbei handelt es sich um eine recht kleine Anzahl von Zusatzausbildungen. Bei der Mehrheit der Zusatzausbildungen (gemeint sind Zusatzausbildungen, bei denen bisher 2 bis 5 Gehaltsstufen gewährt wurden) führt die angepasste Praxis zu einer unveränderten Situation. In Einzelfällen führt die angepasste Praxis zu einer leicht tieferen Anzahl Gehaltsstufen.

Die präzisierte Praxis tritt per 1. August 2019 in Kraft und findet auf alle noch hängigen sowie auf alle künftigen Verfahren Anwendung. Eine rückwirkende Anwendung der präzisierten Praxis von Amtes wegen auf die bereits bewilligten Gesuche wird es nicht geben. Lehrpersonen dürfen allerdings jederzeit ein neues Gesuch einreichen und eine (Über-) Prüfung ihrer Situation verlangen. Zusätzliche Gehaltsstufen werden - wie bisher - auf den folgenden Monat der Gesuchseinreichung gewährt.

GÜLTIG SEIT 1. AUGUST 2018 Neue Praxisregelung: Anrechnung Master of Arts in Secondary Education als Zusatzausbildung i.S. von Art. 31 LAV

Im Rahmen von Art. 31 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) können für qualifizierte Zusatzausbildungen zusätzliche Gehaltsstufen gewährt werden, sofern diese für die Ausübung der Funktion direkt dienlich ist. Per 1. August 2018 wird beim Spezialunterricht und bei den Klassen zur besonderen Förderung (KbF), wenn die Ausbildungsvoraussetzung (Master in schulischer Heilpädagogik) erfüllt ist, der Master of Arts in Secondary Education als qualifizierte Zusatzausbildung im Sinne von Art. 31 LAV anerkannt. Dies weil die Leistungen, welche im Masterstudium zum Lehrdiplom Sekundarstufe I erbracht werden, für den Unterricht im Bereich der Heilpädagogik als direkt dienlich erachtet werden.

Lehrpersonen, welche sowohl über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I verfügen als auch über einen Master in schulischer Heilpädagogik und auf den Schulstufen Spezialunterricht bzw. KbF unterrichten, können bei der Abteilung für Personaldienstleistungen (APD) ein entsprechendes Gesuch einreichen. Allfällige zusätzliche Gehaltsstufen werden ab dem Folgemonat nach Gesuchseinreichung gewährt. Weil die Information an die Lehrkräfte erst mit der Beilage zur Gehaltsabrechnung gegen Ende August 2018 erfolgen kann, werden Gesuche, die noch bis zum 30. September 2018 eingereicht werden ausnahmsweise rückwirkend auf den 1. August 2018 gewährt.

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