Antwort | - Klassenlehrpersonen der Regelklassen und der Klassen der besonderen Volksschule
- Klassenlehrpersonen der Einschulungsklassen (EK) und der Klassen für besondere Förderung (KbF). Die Ressourcen für die Abgeltung dieser Klassenlehrpersonen werden nicht mehr aus dem MR-Pool entnommen, sondern zusätzlich gewährt.
- Klassenlehrpersonen von Klassen nach Art. 17a VSG (Regionale Integrationsklassen RIK+, Empfangsklassen Bundesasylzentren BAZ und Rückkehrzentren RZB, Willkommensklassen)
- Klassenlehrpersonen von Intensivkursen IK DaZ nach Art. 7 MRDV
Die Regelung nach Art. 16a LADV, dass Lehrkräfte eine Entlastungslektion beanspruchen können, bleibt bestehen. Die Entlastungslektion wird jedoch nicht mehr automatisch, sondern bei Bedarf und in Absprache mit dem Schulinspektorat gewährt. - Nach derselben Handhabung werden Lektionen bei herausfordernden Klassensituationen nach MRDV Art. 3. MRDV durch das Schulinspektorat vergeben.
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