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Das Gehalt einer Lehrperson beruht auf der Gehaltsklasse, die jedem Schultyp, jedem Unterrichtsbereich oder jeder Tätigkeit zugeordnet ist, den vorgewiesenen Ausbildungen sowie der gesammelten Berufserfahrung.

Festlegung des Anfangsgehalts in vier Schritten

Das Anfangsgehalt einer Lehrperson wird in vier Schritten berechnet und festgelegt:

Schritt 1: Zuordnung zu Gehaltsklassen:

Der Regierungsrat des Kantons Bern legt in der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) fest, wie jemand als Lehrperson, als Schulleitungsmitglied oder für die Erfüllung von Spezialaufgaben pro Schultyp resp. Unterrichtsbereich oder Fach eingestuft wird. Die Zuordnung zu den Gehaltsklassen ist in Anhang 1 zu Art. 27 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte festgehalten:

Schultyp / Unterrichtsbereich / TätigkeitGehaltsklasse
Basisstufe und Cycle élémentaire6
Kindergarten6
Primarstufe6
Sekundarstufe I (ohne erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs unterrichtet an einer Mittelschule)10
Spezialunterricht Volksschule, Sonderschule (inkl. deren ambulante Dienste)10
Co-Teaching Kindergarten, Basisstufe, Cycle élémentaire, Primarstufe16
Co-Teaching Sekundarstufe I10
Besondere Klasse Primarstufe, Sekundarstufe I10
Mittelschule inkl. erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs15
Gewerblich-industrielle Berufsfachschule: berufspraktischer Unterricht 210
Gewerblich-industrielle Berufsfachschule: berufliche Grundbildung13
Berufsmatur, Handelsmittelschule15
Kaufmännische Berufsfachschule: Wirtschaft, Recht, Gesellschaft, Sprachen, Naturwissenschaften, Geschichte15
Kaufmännische Berufsfachschule: übrige Fächer13
Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre10
Höhere Berufsbildung, Weiterbildung15
Unterrichtsbegleitendes Personal 8


Lehrkräfte mit Master of Arts in Special Needs Education, Diplôme d'enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education): Gehaltsklasse 10.
2 Lehrkräfte mit Diplom für eidg. dipl. Berufsfachschullehrer/-in: Gehaltsklasse 13.

Schritt 2: Vorstufenabzug und Anfangsgehalt

Je nach Funktion, Stufe oder Fach werden für die Ausübung der Tätigkeit jeweils andere Ausbildungsanforderungen an die Stelleninhaberin resp. den Stelleninhaber gestellt. Nicht vollständig erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einer prozentualen Reduktion des Grundgehalts, dem sogenannten Vorstufenabzug:

Ausbildungsanforderungen

Vorstufenabzug

Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen erfüllt

10 Prozent

Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht erfüllt

20 Prozent

Es gilt dabei die sogenannte «25 Prozent-Regel»: Unterrichtet eine Lehrperson mit abgeschlossenem Lehrpatent weniger als 25 Prozent in einem Fach ausserhalb ihrer Lehrbefähigung, wird kein Vorstufenabzug vorgenommen, auch wenn die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1 A des Art. 27 LAV für dieses Fach nicht vollständig erfüllt sind. Die Lektionen müssen unter derselben Anstellungsbehörde geleistet und die Fächer in derselben Gehaltsklasse eingestuft werden.

Schritt 3: Anrechnung der Berufserfahrung

Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird in Erfahrungsjahren ausgedrückt. Die Anrechnung von Erfahrungs- und Dienstzeit ist klar geregelt. So ist definiert, in welchem Umfang Praxisjahre als Lehrperson oder beispielsweise auch andere berufliche Tätigkeiten als Erfahrungsjahre angerechnet werden können.

Die Erfahrungsjahre werden in Prozentwerte umgerechnet. Zur Umrechnung in den anrechenbaren Prozentwert am Grundgehalt wird die jährlich neu publizierte Umrechnungstabelle (Tabelle 2) im Dokument Anrechnung Berufserfahrung bei Neueinstufungen ab dem 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 herangezogen. Bei der Anrechnung der Berufserfahrung wird zudem geprüft, ob diese als Dienstzeit für die Treueprämie angerechnet werden kann. Als Dienstzeit angerechnet werden Tätigkeiten, die im Dienste für den Kanton Bern geleistet wurden.

Schritt 4: Individuelle Einstufung

Im letzten Schritt liefern die vorgängig ermittelten Werte (Gehaltsklasse, Vorstufenabzug und Berufserfahrung) auf der Gehaltsklassentabelle die gesuchte Gehalts- oder Vorstufe. Liegt der Wert zwischen zwei Gehalts- oder Vorstufen, kommt die nächst höhere Gehalts- oder Vorstufe zur Anwendung. Die individuelle Einreihung bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent kann nun in einem Jahres- oder Monatsgehalt (brutto) in Schweizer Franken bestimmt werden.


Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Einstufung

Herr Muster hat eine seminaristische Primarlehrerausbildung abgeschlossen und tritt am 1. August 2019 eine Anstellung als Realschullehrer an. Er kann eine 10-jährige Berufserfahrung vorweisen.

  • Die Realschule ist gemäss Anhang 1 zu Art. 27 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte der Gehaltsklasse 10 zugewiesen.
  • Herr Muster erfüllt mit seiner seminaristischen Ausbildung die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in den wichtigsten Teilen. Er muss deshalb einen Vorstufenabzug von -10 % in Kauf nehmen.
  • Seine zehnjährige Berufserfahrung wird angerechnet und resultiert zusammen mit dem Vorstufenabzug von 10 % (Tabelle 2, Umrechnungstabelle) in einem anrechenbaren Prozentwert am Grundgehalt von 113.25 %.
  • In den Gehaltsklassentabellen entspricht dieser Wert der Gehaltsstufe 18.

Das verfügte Monatsgehalt beläuft sich somit auf 7’557.35 Franken.

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