Lehreranstellungsgesetzgebung
Lehreranstellungsgesetz (LAG)
Das Lehreranstellungsgesetz (LAG) regelt die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen an:
- öffentlichen bzw. vom Kanton subventionierten Kindergärten
- öffentlichen Schulen der Volksschulstufe
- kantonalen Schulheimen für Kinder innerhalb der Schulpflicht
- kantonale Mittelschulen
- kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschulen
- kantonalen oder vom Kanton subventionierten höheren Fachschulen.
Ausnahmen sind in Art. 1a LAV geregelt.
Das LAG gilt auch für Lehrpersonen und andere Personen, welche eine Funktion in der Schulleitung, in der Schuladministration oder in schulbezogenen Projekten wahrnehmen. Dagegen gilt es nicht für das ausschliesslich administrativ und technisch tätige Personal der Schulen. Wo im LAG, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung.
Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)
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Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV)
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