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Lehrpersonen und Schulleitende können auf Gesuch hin für abgeschlossene, qualifizierte Zusatzausbildungen zusätzliche Gehaltsstufen angerechnet werden, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anzahl der gewährten Gehaltsstufen ergibt sich aus der direkten Umsetzbarkeit der Ausbildung in der aktuellen Funktion gemessen am Berufsauftrag.  

Anrechnung von Gehaltsstufen für qualifizierte Zusatzausbildungen nach Art. 31 LAV


Neue Praxis seit 1. August 2019

Praxisänderung bezüglich der Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen für eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung nach Art. 31 LAV


Lehrpersonen können für eine abgeschlossene, qualifizierte Zusatzausbildung bei der APD ein Gesuch um zusätzliche Gehaltsstufen einreichen. Damit die Prüfung der direkten Umsetzbarkeit der Zusatzausbildung in der Funktion vorgenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Zusatzausbildung ist abgeschlossen.
  • Die Zusatzausbildung ist für die Erfüllung des Berufsauftrages nicht zwingend (z. B. Funktion: Unterricht auf der Primarstufe, Voraussetzung: Lehrdiplom für die Primarstufe).
  • Die Ausbildung umfasste mindestens 300 Stunden oder führte zu 10 ECTS.
  • Wenn die Zusatzausbildung vor dem 1. August 2007 abgeschlossen wurde, muss sie kantonal oder eidgenössisch zertifiziert bzw. anerkannt sein.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf die Prüfung verzichtet und das Gesuch wird abgewiesen.

Beurteilung von Gesuchen (Prüfung der direkten Umsetzbarkeit)

Über Gesuche von Lehrpersonen und Schulleitungen der Volksschule, Kindergärten sowie der Schulen der Sekundarstufe II ohne eigene Gehaltsverarbeitung entscheidet die Abteilung Personaldienstleistungen, nach Anhörung des zuständigen Fachamtes. Bei Lehrpersonen und Schulleitungen der Sekundarstufe II mit eigener Gehaltsverarbeitung erfolgt der Entscheid durch die für die Einstufung verantwortliche Stelle, nach Anhörung des zuständigen Fachamtes, mit Zustimmung der APD.

Wie viele Gehaltsstufen für die Zusatzausbildung gewährt werden, wird durch den Umfang und das Ausmass der direkten Umsetzbarkeit der Zusatzausbildung in der jeweiligen Funktion (Schulleitung, Lehrperson und/oder Pool für Spezialaufgaben) gemessen am Berufsauftrag bestimmt.

Beispiel für die Funktion Lehrperson:


ABBILDUNG

Anrechnung von Gehaltstufen

Je nach Beurteilung der direkten Umsatzbarkeit einer Zusatzausbildung werden zwischen null und maximal acht Gehaltstufen gewährt. Das Maximum von acht Gehaltsstufen pro Funktion kann auch beim Abschluss von mehreren Zusatzausbildungen nicht überschritten werden. Eine Zusatzausbildung im Umfang von 30 ECTS (900 Lernstunden), wird mit einer zusätzlichen Gehaltsstufe honoriert.

Die Gehaltsstufen werden erstmals im Folgemonat nach Einreichung des Gesuchs gewährt.

Anrechnung von Gehaltsstufen für eine abgeschlossene Zusatzausbildung

  • Lehrpersonen der Volksschule, Maturitätsschulen sowie der Schulen der Sekundarstufe II ohne eigene Gehaltsverarbeitung:
    Reichen Sie das Gesuch, nach Einholung der Zustimmung der Schulleitung, direkt der Abteilung für Personaldienstleistungen (APD) der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) ein. Die APD prüft das Gesuch und erlässt, nach Anhörung des zuständigen Fachamtes, die entsprechende Verfügung. 
  • Lehrpersonen der Sekundarstufe II mit eigener Gehaltsverarbeitung:  Reichen Sie das Gesuch an die für die Einstufung zuständige Stelle (bspw. Schulleitung, HR-Abteilung) ein. Diese prüft das Gesuch und erlässt, nach Einholung der Zustimmung der APD und des Fachamtes, die entsprechende Verfügung.

Stellenwechsel/Wechsel der Schulstufe bzw. Übernahme einer anderen Funktion

Bei einem Stellenwechsel muss kein neues Gesuch eingereicht werden, wenn es sich bei der neuen Stelle um die gleiche Schulstufe resp. Funktion handelt. Wechselt die Person jedoch die Schulstufe oder übernimmt sie eine andere Funktion, muss die Anrechnung der zusätzlichen Gehaltsstufen für die neue Schulstufe neu beurteilt werden. Die Lehrperson muss dafür ein neues Gesuch einreichen.

Mehrere Zusatzausbildungen

Kann eine Lehrperson mehrere Zusatzausbildungen vorweisen gilt Folgendes:

  • Mehrere unabhängig voneinander abgeschlossene bzw. nicht modular aufgebaute Kurse/Ausbildungen können nicht zu einer Zusatzausbildung kumuliert werden, die den Bedingungen zur Anrechnung entsprechen würde (keine Portfolio-Beurteilung).
  • Mehrere anerkannte, nicht modular aufgebaute Zusatzausbildungen werden einzeln auf ihre direkte Umsetzbarkeit hin geprüft und gegebenenfalls Gehaltsstufen gewährt (maximal acht Gehaltsstufen pro Funktion).
  • Mehrere modular aufgebaute Ausbildungen (z.B. CAS, DAS und MAS) können nicht mehrfach angerechnet werden. Der jeweils höchste Abschluss wird auf seine Umsetzbarkeit hin geprüft und durch die Anrechnung von zusätzliche Gehaltsstufen berücksichtigt.


Gut zu wissen: Neubeurteilung von Gesuchen

Grundsätzlich kann jederzeit ein Gesuch eingereicht werden, auch wenn bereits eine Verfügung erlassen wurde. Wenn sich an der Anstellung Grundlegendes geändert hat, kann sich dies auf die direkte Umsetzbarkeit (Umfang und Ausmass) der Zusatzausbildung auswirken. Eine Neubeurteilung ist in diesem Fall sinnvoll.   

Beschwerdeverfahren

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