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Lehrpersonen und Schulleitungen können auf Gesuch hin, einen unbezahlten Urlaub beziehen. Vor Antritt des Urlaubs müssen verschiedene Fragen zum Versicherungsschutz geklärt werden.

Unbezahlter Urlaub

Unbezahlter Urlaub ist für viele eine wichtige Auszeit. Auch Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleitungen können unbezahlten Urlaub beantragen. Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Anstellungsbehörde zuständig. An Schulen, an welchen die Schulleitung nicht auch die Anstellungsbehörde ist, entscheidet sie über Urlaubsgesuche der Lehrpersonen bis zu fünf Arbeitstagen. Urlaubsgesuche für Abwesenheiten länger als fünf Arbeitstage, bearbeitet die Schulkommission.

Bei der Geburt eines Kindes oder bei einer Adoption haben Lehrpersonen und Schulleitungen Anspruch auf unbezahlten Urlaub von bis zu sechs Monaten, sofern der ordentliche Schulbetrieb sichergestellt ist. Es ist dazu ein frühzeitiges Gesuch erforderlich.

Ferienanteil und Sistierung Gehalt

In einem Schuljahr mit 39 Schulwochen beträgt die unterrichtsfreie Zeit 13 Wochen. Das entspricht einem Verhältnis von 3:1. Die unterrichtsfreie Zeit setzt sich zusammen aus dem Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr sowie den zusätzlich zu erfüllenden Aufgaben, wie sie im Berufsauftrag festgehalten sind. Damit die unterjährig nicht gleichmässig verteilte unterrichtsfreie Zeit neutralisiert werden kann, muss jene dann berücksichtigt werden, wenn der Urlaub oder eine befristete Anstellung weniger als ein Semester dauert. Zur Korrektur wird nebst der effektiven Dauer des Urlaubs ein sogenannter Ferienanteil dazugerechnet oder abgezogen.

Bei unbezahltem Urlaub, der kürzer ist als ein Semester, wird das Gehalt einschliesslich des entsprechenden Ferienanteils sistiert. Die Lohnsistierung kann somit länger oder kürzer dauern als der Urlaub und stimmt aus diesem Grund mit dem gemeldeten Enddatum des Urlaubes nicht überein.

Wichtig zu wissen: Unbezahlter Urlaub und Kürzung Ferienanteil

  • Bei unbezahlten Urlaub mit einer Dauer von weniger als einem Semester, wird ein Ferienanteil berechnet. Die Berechnung des Ferienanteils erfolgt ab dem 8. Kalendertag.
  • Bei einem unbezahlten Urlaub, der mindestens ein volles Schulsemester dauert, wird kein Ferienanteil berechnet.
  • Bei unbezahltem Urlaub für eine ganze Schulwoche erfolgt die Sistierung des Gehalts für sieben Tage. Bei unbezahltem Urlaub bis zu einer Woche wird kein Ferienanteil berechnet. Das Gehalt wird um die ausgefallenen Lektionen gekürzt.
  • Die massgebliche Dauer der Gehaltssistierung (in Kalendertagen) wird mit folgender Formel ermittelt:



    wobei D für die gerundete Dauer der Gehaltssistierung steht, AT für die Anzahl der anrechenbaren Tage, d.h. die Anzahl Kalendertage von Beginn bis Ende des unbezahlten Urlaubs. Davon sind die effektiven Schulferien (massgebend ist die offizielle Ferienordnung der jeweiligen Gemeinde) in Kalendertagen (eine Schulferienwoche entspricht sieben Tagen) abzuziehen. Beginnt der unbezahlte Urlaub nach den Schulferien, so erfolgt die Berechnung ab dem ersten Arbeitstag (Ausnahme: Bei Schuljahresbeginn wird der Anstellungsbeginn auf den 1. August vorgezogen). Unter SW wird die Anzahl Schulwochen pro Jahr verstanden.
  • Anstelle der Gehaltssistierung können auch Minusbuchungen in der individuellen Pensenbuchhaltung gemacht werden. Dies gilt insbesondere bei unbezahlten Kurzurlauben oder Stellvertretungen. 

Versicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub

Vor Bezug eines unbezahlten Urlaubs muss die individuelle Versicherungssituation geprüft und über die Fortführung einzelner Versicherungen entschieden werden.

Pensionskasse

Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als 30 Tagen bleibt die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität weiterbestehen (Regelung seit 1. Januar 2015). Die versicherte Person bezahlt sowohl die Arbeitnehmer- wie auch die Arbeitgeberbeiträge. Ein Verzicht auf die Beiträge ist möglich und muss über das Mutationsformular gemeldet werden. Sparbeiträge können während eines unbezahlten Urlaubs von mehr als 30 Tagen nicht geleistet werden.

Abredeversicherung

Lehrpersonen mit einem wöchentlichen Pensum von mindestens vier Lektionen sind gemäss UVG für Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert. Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat endet der Versicherungsschutz der Nichtberufsunfallversicherung (NBU) mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn bzw. diesem gleichgestellten Vergütungen aufhört. Fällt das Ende des Lohnanspruches auf ein Monatsende und der Beginn der Abredeversicherung aufgrund der 31-tägigen Nachdeckung noch in den gleichen Monat, so gewährt die Versicherung in Abänderung von Art. 3 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) auch für den 31. Tag Versicherungsschutz. Es besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz mit einer sogenannten Abredeversicherung bis zu sechs Monate zu eigenen Lasten auszudehnen. Während dieser Zeit ist keine Unfalldeckung durch die individuelle Krankenversicherung nötig. 

Familienzulagen bei unbezahltem Urlaub

Auch beim Bezug eines unbezahlten Urlaubs haben Lehrpersonen Anspruch auf die Ausrichtung einer Familienzulage (inkl. Betreuungszulage). Sie erhalten die Zulage nach Antritt des Urlaubs noch im laufenden sowie in den drei darauffolgenden Monaten ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass der Jahreslohn immer noch 7’110 Franken (Stand: 01.01.2019; aktueller Betrag)  erreicht wie auch, dass die Arbeit nach dem unbezahlten Urlaub beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird. Nach dem Unterbruch gilt der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Stelle erneut angetreten wird.

Unbezahlten Urlaub beantragen

  • Reichen Sie das Gesuch um unbezahlten Urlaub bei Ihrer Anstellungsbehörde ein.
  • Die Schulleitung meldet den unbezahlten Urlaub vor Antritt über die ePM. Die frühe Meldung ermöglicht die rechtzeitige Lohnsistierung und verhindert gleichzeitig eine unangenehme Lohnrückforderung.
  • Beziehen Sie unbezahltem Urlaub von mehr als 30 Tagen und wollen Sie auf die Weiterführung der Risikoversicherung in der beruflichen Vorsorge verzichten, reichen Sie das entsprechende Mutationsformular an die gehaltsauszahlende Stelle ein. Ohne rechtzeitige Verzichtsmeldung wird die Versicherung automatisch weitergeführt. Ein rückwirkende Korrektur ist nicht möglich.
    Entscheiden Sie sich für die Weiterführung der Versicherung bezahlen Sie als Lehrperson sowohl Arbeitnehmer- wie auch Arbeitgeberbeiträge. Sparbeiträge können keine geleistet werden.
  • Prüfen Sie den Versicherungsschutz der Nichtberufsunfallversicherung. Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat endet der Schutz nach 30 Tagen. Sie können den Schutz mittels der sogenannten Abredeversicherung bis zu 6 Monate ausdehnen. Geben Sie dazu die Policen-Nr. 4.050187.514.1 an.

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