Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Die Anstellungsbehörde stellt die Schulleitungsmitglieder und vielfach auch die Lehrpersonen an. Die Anstellung erfolgt mittels der sogenannten Anstellungsverfügung, welche einem Arbeitsvertrag entspricht. Welche Stelle als Anstellungsbehörde fungiert, ist je nach Schulstufe anders definiert.

Wichtige Links und Formulare

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Anstellungsbehörden

Anstellungsbehörde in Volksschule und Kindergärten

Grundsätzlich ist für Lehrpersonen, die an der Volksschule oder an Kindergärten tätig sind sowie für Stellvertretende mit einem Anstellungsverhältnis von mehr als 30 Tagen, die Schulkommission die Anstellungsbehörde. Die Gemeinden haben allerdings die Möglichkeit, die Anstellungskompetenz durch Erlass an die Schulleitung zu übertragen.

Stellvertretende mit einem Anstellungsverhältnis von weniger als 30 Tagen sowie Fachreferierende werden direkt durch die Schulleitung angestellt.

((GRAFIK))

Anstellungsbehörde Sekundarstufe II und höhere Fachschulen

An den kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und an den höheren Fachschulen stellt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder an. Diese wiederum sind für die Anstellung der weiteren Schulleitungsmitglieder sowie der Lehrpersonen verantwortlich.

((GRAFIK))

Anstellungsbehörde an subventionierten Schulen (nach BerG)

An subventionierten Schulen, die nach dem Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) geführt werden, bestimmt die Trägerschaft die Anstellungsbehörde der Schulleitung. Diese wiederum stellt die Lehrpersonen an.

((GRAFIK))

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