Frage | Welche Arten von Abwesenheiten vom Arbeitsplatz können zu einer Verlängerung der Probezeit führen? |
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Antwort | Ergibt sich aufgrund von Abwesenheiten vom Arbeitsplatz eine verkürzte Beurteilungszeit, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern. Eine solche Verlängerung ist aber nur bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (z.B. Militärdienst) möglich. Die Verlängerung der Probezeit muss durch die Anstellungsbehörde rechtzeitig verfügt werden und erfolgt um diejenige Arbeitszeit, die wegen der Verhinderung weggefallen ist, wobei die maximale Verlängerung von zwei Monaten gemäss Art. 13 Abs. 4 PV (Personalverordnung) in jedem Fall vorbehalten bleibt. Demgegenüber berechtigen Ferien, freie Tage, unbezahlter Urlaub, Schwangerschaft, Niederkunft und Teilzeitbeschäftigung nicht zu einer Verlängerung der Probezeit. |
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