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Fällt eine Lehrperson aufgrund einer Krankheit aus, ist sie verpflichtet, sich umgehend bei der Schulleitung zu melden. Lehrpersonen, die krankheitsbedingt ausfallen, erhalten eine Gehaltsfortzahlung. Zudem stehen den betroffenen Personen bei längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten im Rahmen des Case Managements Hilfsmöglichkeiten und institutionelle Ressourcen zur Verfügung, um sie bei der Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterstützen.

Wichtige Links und Formulare

Elektronische Krankmeldung

Vorgehen und Modalitäten bei Krankheit

Vorgehen bei Krankheit

Kann eine Lehrperson aufgrund von Krankheit nicht zum Unterricht erscheinen, muss sie die Schulleitung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

Dauert die Abwesenheit länger als fünf Tage, ist die Lehrerin oder der Lehrer verpflichtet, der Schulleitung ein erstes Arztzeugnis zuzustellen. Dies gilt auch während der unterrichtsfreien Zeit. Bei länger dauernden Abwesenheiten ist alle zwei Monate ein neues Zeugnis erforderlich. Das Zeugnis gibt Auskunft über Umfang der Abwesenheit sowie deren voraussichtliche Dauer. Im Falle einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit muss darin auch der Umfang der Arbeitsunfähigkeit in Anzahl Lektionen (oder in Prozenten) in Bezug auf den Beschäftigungsgrad erwähnt sein. Bei wiederholten kurzen Krankheitsabsenzen von einem bis zu fünf Tagen kann die Schulleitung das Arztzeugnis bereits früher einfordern.

Lehrpersonen erhalten bei krankheitsbedingter Abwesenheit eine Gehaltsfortzahlung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden.

Krankmeldung

  • Melden Sie die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit umgehend der Schulleitung, resp. den Schulleitungen, falls Sie an mehreren Schulen angestellt sind. Die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit) muss auch gemeldet werden, wenn diese in die unterrichtsfreie Zeit fällt.
  • Die Krankmeldung in der ePM erfolgt via Schulleitung. Die Schulleitung füllt bei einer Abwesenheit von mehr als vier Wochen die elektronische Krankmeldung Dabei gilt:
    • Die Meldung muss pro Schulort ausgefüllt werden.
    • Die Meldung durch die Schulleitung ist erst bei einer Abwesenheit von mehr als vier Wochen vorzunehmen.
    • Die Meldung muss auch bei Krankheit während der unterrichtsfreien Zeit erfolgen.

Gut zu wissen: Organisation einer Stellvertretung mittels Stellvertretungszentrale STEZE

Im Falle einer kurzfristigen Abwesenheit einer Lehrperson kann die Schulleitung zur Organisation einer Stellvertretung auf die Applikation STEZE zurückgreifen.

Modalitäten bei krankheitsbedingter Abwesenheit

Während der krankheitsbedingten Abwesenheit

Während der Abwesenheit infolge eines Krankheit gelten nachfolgende Bestimmungen: 

Gehaltsfortzahlung

Lehrpersonen, die infolge Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig werden, erhalten eine Gehaltsfortzahlung für einen definierten Zeitraum ausbezahlt. Dabei wird unterschieden zwischen befristet resp. unbefristet angestellten Lehrpersonen und Stellvertretungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz angestellt sind. Das Gehalt kann in besonderen Fällen reduziert oder eingestellt werden.

Case Management

Die Bildungs- und Kulturdirektion bietet ein Case Management an. Ziel dieser Einrichtung ist die frühe Begleitung und Unterstützung einer krankgeschriebenen Lehrperson und damit verbunden die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. 

Bei krankheitsbedingter Abwesenheit wird grundsätzlich das Case Management informiert. Die Lehrperson kann auch selbständig dessen Unterstützung anfordern. Das Case Management entscheidet nach Prüfung eines Fragebogens, ob die Lehrperson dem Case Management zugewiesen wird. Gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und der Schulleitung werden Eingliederungsmassnahmen bestimmt, die sich am Gesundheitszustand der Lehrperson orientieren. Die Massnahmen werden in einer verbindlichen Vereinbarung festgehalten. Die betroffene Lehrperson unterstützt die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere in der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.

Pensenänderung während Abwesenheit infolge Krankheit

Der Beschäftigungsgrad darf während einer Abwesenheit infolge Krankheit grundsätzlich nicht verändert werden. Nur in begründeten Fällen (z.B. Anstellung in Bandbreite oder vor der Erkrankung vereinbarte Pensenänderung) ist eine Anpassung möglich.

Individuelle Pensenbuchhaltung

Ein Ausfall der Lehrperson durch Krankheit unterbricht die Buchungen im ((LINK)) IPB- und AE-Konto nicht. So werden Gutschriften durch Übernahme von zusätzlichen Lektionen während eines Semesters auch während des Ausfalls der Lehrperson nicht unterbrochen. Umgekehrt werden Lektionen weiterhin belastet, wenn eine Lehrperson während eines Semesters das Guthaben des IPB-/AE-Kontos kompensiert.

Vertrauensarzt

Die Bildungs- und Kulturdirektion, der Krankentaggeldversicherer (SWICA) und die Invalidenversicherung dürfen die Arbeitsunfähigkeit einer Lehrperson jederzeit durch einen medizinischen Gutachter überprüfen lassen. Die Bildungs- und Kulturdirektion stützt sich bei der Überprüfung der Gehaltsfortzahlung auf das Ergebnis der Begutachtung durch den Vertrauensarzt.

Prüfung Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

Dauert eine Abwesenheit voraussichtlich länger als sechs Monate, ist der Anspruch auf Integrationsmassnahmen bzw. auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Das Case Management oder die Krankentaggeldversicherung nimmt zu gegebener Zeit mit der Lehrperson Kontakt auf und informiert sie über die nötigen Schritte, wie beispielsweise die Anmeldung bei der IV.

Erwerbstätigkeit während einer Abwesenheit infolge Krankheit

Während eine Lehrperson infolge Krankheit beurlaubt ist, darf sie keine anderweitigen bezahlten Tätigkeiten ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet. Dazu muss die Lehrperson der Abteilung Personaldienstleistungen die ärztliche Verordnung sowie die Abrechnungen über die Entschädigung einreichen.

Weiterbildung während einer krankheitsbedingten Abwesenheit

Solange eine Lehrperson infolge Krankheit (teil-)arbeitsunfähig ist, darf sie keine Aus- oder Weiterbildung besuchen oder neu angehen. Eine Ausnahme bilden Weiterbildungen, die die Wiedereingliederung unterstützen. Diese können nach Absprache mit dem Case Management und den Verantwortlichen der Taggeldversicherung aufgenommen werden, sofern die Weiterbildung vorgängig durch die Schulleitung/Anstellungsbehörde bewilligt worden ist. Die Lehrperson oder die Schulleitung meldet die bewilligte Weiterbildung der Abteilung Personaldienstleistungen.

Ferienkürzung

Fällt eine Lehrperson länger als zwei Monate aus, wird der Ferienanspruch von fünf Wochen im Verhältnis der Anwesenheit zum Schuljahr angepasst. Der Anspruch bleibt in jedem Fall aber mindestens zur Hälfte erhalten.

Ferien im In- und Ausland sowie Aufenthalte im Ausland

Ferien im In- oder Ausland oder andere Aufenthalte im Ausland während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit benötigen zwingend eine vorgängige Bewilligung durch die Bildungs- und Kulturdirektion und den Versicherer (SWICA). Der medizinische Nutzen des Aufenthaltes muss von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt dargelegt werden. Das entsprechende Gesuch ist so früh wie möglich bei der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen, spätestens aber sechs Wochen vor dem gewünschten Ferienantritt. Bereits getätigte Ferienbuchungen werden beim Entscheid nicht berücksichtigt. Bei einem Ferienantritt oder Auslandaufenthalt ohne Bewilligung kann die Gehaltszahlung für die entsprechende Dauer sistiert werden.

Nach der krankheitsbedingten Abwesenheit

Die krankheitsbedingte Abwesenheit endet mit der vollen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit oder dem Ausscheiden aus dem Schuldienst. Erhält eine Lehrperson eine IV-Rente, wird spätestens nach Ende der Lohnfortzahlung das Pensum auf den Beschäftigungsgrad reduziert, welchen die Lehrperson noch leisten kann, und die Abwesenheit gilt ebenfalls als beendet. Es gelten folgende Bestimmungen zu diesem Ereignis:

Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit

Sobald eine Lehrperson die Arbeitsfähigkeit bei einem Wiedereinstieg oder Berufswechsel wiedererlangt oder eine Leistung der Invalidenversicherung bezieht, muss sie sich unverzüglich bei der Schulleitung, dem Case Management und der Abteilung Personaldienstleistungen melden. Sie kann sich auch mit dem Case Management besprechen und gemeinsam festlegen, wer die jeweiligen Instanzen informiert.

Stellvertretung

Sobald die Lehrperson ihre Stelle wieder antreten kann, endet das Anstellungsverhältnis von stellvertretenden Lehrpersonen. Die Stellvertretung beendet ihre Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt und das Anstellungsverhältnis wird auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst. Die Stellvertretung erhält ihren Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Daraus ergibt sich unter Umständen vorübergehend eine doppelte Gehaltszahlung. Die Regelung gilt sinngemäss auch, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle teilweise wieder antritt.

Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der Tätigkeit

Bei einer erneuten Erkrankung der Lehrperson innerhalb von drei Monaten nach Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit wird geprüft, ob es sich um eine neue Erkrankung handelt. Ist dies nicht der Fall, entsteht kein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung. Haben andere Ursachen zu der erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt und können diese durch ein Arztzeugnis nachgewiesen werden, entsteht ein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung. Die unterrichtsfreie Zeit gilt dabei nicht als Arbeitszeit, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass während dieser Zeit im Umfang des Beschäftigungsgrades für die Schule gearbeitet worden ist.

Nachleistungen bei Krankheit

Die SWICA leistet erkrankten Lehrpersonen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 Prozent eine Nachleistung nach Austritt aus dem Schuldienst. Detailliertere Informationen können dem Merkblatt Krankentaggeldversicherung nach Austritt aus dem Kantonsdienst entnommen werden.

Wichtig zu wissen: Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen zum Unfall an die BKD

Die Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion ist zuständig für die administrativen Abläufe. Die Schulleitung ist dazu verpflichtet, der Abteilung Personaldienstleistungen sämtliche Arztzeugnisse einzureichen sowie anstellungsrelevante Informationen weiterzugeben, insbesondere zu Gehaltsfortzahlung, Pensenmutationen, Beschäftigung während einer Arbeitsverhinderung durch Unfall und Aufgabe des Lehrberufs wegen Pensionierung oder Berufswechsels.

Bei Fragen

  • Erste Anlaufstelle für Lehrpersonen und Schulleitungen bei Fragen im Bereich Lehreranstellung: Abteilung für Personaldienstleistungen (APD): +41 31 633 83 12



  • Fragen zu Krankentaggeld
    SWICA Krankenversicherung AG
    Regionaldirektion
    Monbijoustrasse 16
    3001 Bern
    +41 31 388 11 06

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Art. 14 des Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen (PKG): Beiträge

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