PG Art. 12b Elektronische Infrastruktur
1 Als elektronische Infrastruktur gelten sämtliche stationären oder mobilen Geräte und Einrichtungen, die in der Lage sind, Personendaten aufzuzeichnen. Dazu gehören insbesondere
a Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerkkomponenten und Datenspeicher,
b Software,
c Telefongeräte,
d Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte,
e Systeme zur Arbeitszeiterfassung,
f Systeme zur Zutritts-, Raum- und Arealkontrolle,
g Systeme der Geolokalisierung.
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