PG Art. 12c Aufzeichnung von Personendaten
1 Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, dürfen nur zu folgenden Zwecken aufgezeichnet werden:
a die Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur:
b die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit;
c die Daten von Systemen zur Zutritts-, Raum- und Arealkontrolle von Gebäuden und Anlagen des Kantons und seiner Anstalten: zur Gewährleistung der Sicherheit.
2 Zur Erstellung von Sicherungskopien (Backups) dürfen alle Daten, einschliesslich des Inhalts der elektronischen Post, aufgezeichnet werden.
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