PG Art. 12d Auswertung von Personendaten
1 Die nicht personenbezogene Auswertung der nach Artikel 12c aufgezeichneten Daten ist zulässig.
2 Die personenbezogene, nicht namentliche Auswertung der nach Artikel 12c aufgezeichneten Daten ist stichprobenartig nur zulässig zu folgenden Zwecken:
a Kontrolle der Nutzung der elektronischen Infrastruktur,
b Kontrolle der Arbeitszeiten des Personals.
3 Die personenbezogene, namentliche Auswertung der nach Artikel 12c aufgezeichneten Daten ist nur zulässig zu folgenden Zwecken:
a Abklärung eines konkreten Verdachts auf Missbrauch der elektronischen Infrastruktur und Ahndung eines erwiesenen Missbrauchs,
b Analyse und Behebung von Störungen der elektronischen Infrastruktur und Abwehr konkreter Bedrohungen dieser Infrastruktur,
c Bereitstellung benötigter Dienstleistungen,
d Erfassung und Fakturierung erbrachter Leistungen,
e Kontrolle der individuellen Arbeitszeiten.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über Auswertungen nach Absatz 3 Buchstabe a vorgängig zu informieren.
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