PG Art. 57a Vertrauensarbeitszeit
1 Für Generalsekretärinnen und Generalsekretäre und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, für Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, für die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, für die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie für weitere vergleichbare Funktionen gilt die Vertrauensarbeitszeit.
2 Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a sind von der Arbeitszeiterfassung befreit,
b erhalten zwei der folgenden Leistungen gemäss ihrer Wahl:
c haben Anrecht auf den maximalen Ferienanspruch.
3 Der Regierungsrat kann die Vertrauensarbeitszeit für weitere Funktionen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderen Gehaltsklassen vorsehen.
4 Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
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