PG Art. T3-1 Evaluation
1 Der Regierungsrat evaluiert innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten die Auswirkungen von Artikel 57a auf die betroffenen Funktionen und erstellt dem Grossen Rat einen entsprechenden Bericht, beinhaltend ebenso einen Antrag über eine allfällige Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vertrauensarbeitszeit auf weitere Funktionen oder Gehaltsklassen.
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