PV Art. 136a Jahresarbeitszeit
1 In der Kantonsverwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertrauensarbeitszeit nach den Artikeln 136d bis 136f.
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* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754
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