Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 136b        Jahresarbeitszeitsaldo

1 Am Ende eines Kalenderjahres darf ein Saldo von höchstens 100 Plus- oder Minusstunden auf das neue Kalenderjahr übertragen werden.

2 Wird auf Ende eines Kalenderjahres der festgelegte Höchstsaldo von 100 Plusstunden überschritten, erfolgt eine Kompensation in Geld bis auf einen Restsaldo von 50 Plusstunden, sofern ein Antrag zur Auszahlung durch das Amt gestellt wird und das betreffende Mitglied des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber, die Justizverwaltungsleitung, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates, die oder der Beauftragte für Datenschutz, die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle, die Rektorin oder der Rektor der Universität, die Rektorin oder der Rektor der Berner Fachhochschule bzw. die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule der Auszahlung zustimmt. Wird die Zustimmung verweigert, verfallen die den zulässigen Höchstsaldo übersteigenden Plusstunden entschädigungslos.

3 Statt einer Kompensation in Geld kann unter denselben Bedingungen wie in Absatz 2 ein Übertrag des Zeitguthabens auf das Folgejahr erfolgen. Dafür muss zwingend eine Abbauvereinbarung für die den Höchstsaldo überschreitenden Stunden vorliegen.

4 Überschreitet der Saldo am Ende des Kalenderjahres die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden nach Absatz 1, können die den Saldo überschreitenden Minusstunden im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.

5 Findet keine Verrechnung der Minusstunden nach Absatz 4 statt, ist zwingend zu vereinbaren, wann die den Saldo überschreitenden Minusstunden im Folgejahr geleistet werden. 

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