PV Art. 136d Vertrauensarbeitszeit 1 Personenkreis und Zeiterfassung
1 Für die im Anhang 1 mit einem * markierten Funktionen gilt die Vertrauensarbeitszeit.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 1 sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Zu erfassen sind jedoch insbesondere der Bezug von Ferien, Urlaub, Ausgleichstagen sowie Absenzen aufgrund von Weiterbildungen, der Ausübung öffentlicher Ämter oder von bewilligten Nebenbeschäftigungen sowie Absenzen infolge von Krankheit oder Unfall, sofern sie einen Arbeitstag oder länger dauern.
3 Die Artikel 84a bis 84h betreffend Zulagen für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst sind nicht anwendbar.
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