Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 160g        

1 Der Regierungsrat kann bei Verschiebungen ganzer Organisationseinheiten in Abweichung von den Artikeln 136c, 150 und 160c die einheitliche Übertragung von bestehenden Jahresarbeitszeit-, Ferien- und Langzeitkontoguthaben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit den entsprechenden Rückstellungen durch Beschluss anordnen.

2 Mit Bezug auf die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft beschliesst die Justizverwaltungsleitung über die einheitliche Übertragung von Zeitguthaben gemäss Absatz 1. Im Bereich der Hochschulen entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Universität, die Rektorin oder der Rektor der Berner Fachhochschule bzw. die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule.

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