Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 160g        

1 Der Regierungsrat kann bei Verschiebungen ganzer Organisationseinheiten in Abweichung von den Artikeln 136c, 150 und 160c die einheitliche Übertragung von bestehenden Jahresarbeitszeit-, Ferien- und Langzeitkontoguthaben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit den entsprechenden Rückstellungen durch Beschluss anordnen.

2 Mit Bezug auf die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft beschliesst die Justizverwaltungsleitung über die einheitliche Übertragung von Zeitguthaben gemäss Absatz 1. Im Bereich der Hochschulen entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Universität, die Rektorin oder der Rektor der Berner Fachhochschule bzw. die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule.

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