Frage | Wer prüft und bewilligt einen bezahlten Kurzurlaub? |
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Antwort | Die Schulleitung. Die entsprechende Beurteilung der konkreten Einzelfälle erfolgt ebenfalls durch die Schulleitung. Insbesondere bei Art. 49 Abs. 1 Bst. c LAV besitzt die Schulleitung einen gewissen Ermessensspielraum; eine rechtsgleiche Behandlung muss gewährleistet bleiben. Allgemein besteht ein Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub jeweils lediglich im Umfang der effektiv benötigten Zeit, welche eben gerade nicht in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden konnte und deshalb während der Unterrichtszeit gelegt werden musste; ein Anspruch auf «Nachbezug des Kurzurlaubs» bzw. «Kompensation» besteht nicht. |
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