PV Art. 129a … *
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo ist bis zum Wechsel des Arbeitszeitmodells (Vertrauensarbeitszeit), zum Übertritt in eine andere Organisationseinheit, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zum Austritt aus dem Kantonsdienst möglichst auszugleichen. Artikel 160g bleibt vorbehalten.
2 Ein positiver Saldo wird finanziell auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts einschliesslich des Anteils des 13. Monatsgehalts und ohne allfällige Zulagen abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Tod bis zum Wechsel des Arbeitszeitmodells (Vertrauensarbeitszeit), zum Übertritt in eine andere Organisationseinheit, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zum Austritt aus dem Kantonsdienst nicht möglich war.
3 Besteht beim Wechsel des Arbeitszeitmodells (Vertrauensarbeitszeit), beim Übertritt in eine andere Organisationseinheit, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder beim Austritt aus dem Kantonsdienst ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt. Das zu viel ausgerichtete Gehalt wird auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts einschliesslich des Anteils des 13. Monatsgehalts und allfällige Zulagen, zurückgefordert.
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1791
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