LAV Art. 93 … *
1 Für die Betreuung der Informatik besteht ein Informatikpool
a für die Volksschule in Beschäftigungsgradprozenten und
b für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen in Franken oder in Beschäftigungsgradprozenten.
2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der dem Informatikpool zugewiesenen Ressourcen werden festgelegt
a für die Volksschule in Anhang 4 und
b für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen in der besonderen Gesetzgebung.
3 Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion legt den Informatikpool fest.
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1527
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