Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 5 Nächste Version anzeigen »

Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert einen Teil des Verdienstausfall von Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet. Zudem leistet die EO auch den Erwerbsersatz bei Mutterschaft. Finanziert wird die EO durch Beiträge von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer, welche pro Jahr total 0.45 % des massgebenden Erwerbseinkommen ausmachen.

Wichtige Links und Formulare

Link 1

Link 2

Link 3

Anspruchsberechtigung und Vorgehen

Anspruch auf die Erwerbsausfallsentschädigung – den Erwerbsersatz (EO) haben:

  • Dienstleistende in der schweizerischen Armee
  • Dienstleistende im Zivilschutz
  • Dienstleistende im Rotkreuzdienst
  • Dienstleistende in Zivildienst
  • Teilnehmer von eidg. oder kanatonalen Leiterkursen von J+S sowie Jungschützenleiterkursen


Geltendmachung des Anspruchs

Sie erhalten als Dienst leistende Person von Ihrer Rechnungsführerin oder Ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die ge­leisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen Sie die verlangten An­gaben über Ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie wie folgt weiter. 

  • Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer: An ihren Arbeitgeber.  Bei mehreren Arbeitgebenden leiten Sie die EO-Anmeldung an einen Arbeitgebenden nach eigener Wahl weiter. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangen Sie die Lohnbescheini­gungen gemäss Abschnitt C der EO-Anmeldung. Leiten Sie die Origi­nal-EO-Anmeldung zusammen mit allen Lohnbescheinigungen an die Ausgleichskasse eines Arbeitgebenden weiter.
  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und zugleich Selbstständigerwerbende resp. Selbständigerwerbender: An Ihre Ausgleichskasse. Verlangen Sie vom Arbeitgebenden eine Lohnbescheinigung.

Entschädigung

 Die Entschädigung fliesst in der Regel an den Arbeitgeber, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Dienstzeit den vollen Lohn erhält. Auch wenn der Arbeitgeber wegen der Dienstleistung des Arbeitnehmenden keine materiellen Nachteile erleidet, fliesst die Entschädigung an den Arbeitgeber. Ausgenommen ist die Zulage für Betreuungskosten welche immer direkt ausbezahlt wird.

PV Art. 73        Bezug der EO-Entschädigung

1 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch das Gehalt kompensiert wird, an den Kanton. Der während der Dienstleistung zu viel bezahlte Unfallversicherungsbeitrag wird nicht zurückerstattet.

2 Bei Einsätzen im Rahmen von «Jugend und Sport» während den Ferien oder an arbeitsfreien Tagen steht die Erwerbsausfallentschädigung der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu. 

Kommentare

Art. 19 Abs. 2 ATSG

Art. 21 Abs. 2 EOV

Keine Inhalte 

Keine Inhalte

Haben Ihnen diese Informationen weitergeholfen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

 

[themepressdefault:Feedbackformular]

Haben Sie Fragen oder fehlen Ihnen Informationen? Oder haben Sie einen Fehler entdeckt?

Anzahl verfügbare Zeichen: 2000
Bitte nur Zahlen eintragen
Bitte nur Zahlen eintragen.
dass meine IP-Adresse gespeichert wird und meine Angaben mittels E-Mail an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.

 



[themepressdefault:Kontaktformular]

Was Sie auch noch interessieren könnte:


  • Keine Stichwörter

This page has no comments.