PV Art. 6a Bearbeitung von Personendaten
1 Die Daten aus den kantonalen Arbeitsverhältnissen werden in einem vom Personalamt zur Verfügung gestellten Personalinformationssystem bearbeitet.
2 Die mit dem Vollzug der Personalgesetzgebung betrauten Stellen dürfen besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über die Gesundheit, Massnahmen zur sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung sowie administrative und strafrechtliche Sanktionen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist.
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