PV Art. 149b Zu viel bezogene Ferien
1 Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Ende des Kalenderjahres mehr Ferien bezogen als ihnen zusteht, werden die zu viel bezogenen Ferien in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet.
2 Wahlweise kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ferienanspruch im nächsten Kalenderjahr gekürzt werden.
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