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Die jährliche Lohnrunde erfolgt bei den Lehrpersonen jeweils mit dem Start eines neuen Schuljahres per 1. August. Dabei wird unterschieden zwischen dem generellen Gehaltsaufstieg als Teuerungsausgleich und dem individuellen Gehaltsaufstieg, wobei kein genereller Anspruch geltend gemacht werden kann.  

Gehaltsaufstieg

Es wird unterschieden zwischen dem generellen Gehaltsaufstieg (Teuerungsausgleich), dem individuellen Gehaltsaufstieg (Leistungsaufstieg) und allfälligen Mitteln für Lohnkorrekturen.

Genereller Gehaltsaufstieg (Teuerungsausgleich)

Der Regierungsrat entscheidet jährlich über den sogenannten Gehaltsaufstieg. In einer «Lohnrunde» kann er die Grundgehälter anheben. Er legt fest, welcher Prozentsatz der Lohnsumme eingesetzt wird und berücksichtigt dabei die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Teuerungsentwicklung und die Finanzlage des Kantons. Auf einen generellen Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.
RRB 2020 Lohnmassnahmen: Grundsatzentscheid
RRB 2020 Genereller Gehaltsaufstieg: Kantonspersonal und Lehrkräfte

Individueller Gehaltsaufstieg

Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gesamtsumme fest, der für den Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht. Ein individueller Gehaltsaufstieg wird jeweils auf den folgenden 1. August gehaltswirksam, wenn die Lehrperson über ein zusätzliches ganzes Praxisjahr verfügt.
RRB 2020 Individueller Gehaltsaufstieg Kantonspersonal und Lehrkräfte

Mit dem Beschluss vom 4. Dezember 2013 hat der Regierungsrat den künftig vorgesehenen individuellen Gehaltsaufstieg der Lehrerinnen und Lehrer festgelegt. Die erstmalige Umsetzung erfolgte per 1. August 2014. Seither gilt ein individueller und degressiver Gehaltsaufstieg, der bei Personen mit wenig Berufserfahrung höher ausfällt als bei jenen mit mehr Berufserfahrung:

Berufserfahrung

1 – 7 Jahre

8 – 17 Jahre

18 und mehr Jahre

Gehaltsaufstieg

vier Gehaltsstufen

drei Gehaltsstufen

zwei Gehaltsstufen (bis zum Erreichen des Maximums von 77 Gehaltsstufen)

Aufhebung von Gehaltsrückständen

Für die Gehaltsentwicklung der Lehrpersonen und Schulleitungen werden die eingesetzten Prozente der Lohnsumme in der Regel nicht vollumfänglich benötigt. Die Differenz wird dazu verwendet, die Rückstände zur Zielkurve der Gehaltsentwicklung individuell zu korrigieren (sogenannte „Aufholer“). Der Umfang des Aufholens wird jährlich festlegt. Diejenigen Personen, die sich in ihrer Gehaltsentwicklung am weitesten von der Zielkurve entfernt befinden, können inklusive individuellem Gehaltsaufstieg eine Erhöhung um bis zu sechs Gehaltsstufen erhalten. Sobald alle Gehaltsrückstände aufgehoben sein werden, erreichen Lehrpersonen ohne Vorstufenabzug das Maximalgehalt von 77 Gehaltsstufen nach 27 Jahren Berufserfahrung. Lehrpersonen mit Vorstufenabzug erreichen das Maximum entsprechend später.

Gehaltsaufstieg per 1. August 2020 nach Berufserfahrungsjahren

Vergleich der Ist- und Zielkurve der individuellen Gehaltsentwicklung: 

LAG Art. 14        Individueller Gehaltsaufstieg

1 Der Gehaltsaufstieg richtet sich nach der Erfahrung im Beruf und nach einer eventuellen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

2 Eine für die Ausübung der Funktion dienliche Weiterbildung kann durch die Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen berücksichtigt werden.

3 Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme fest, der für den Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, und bestimmt nach Anhörung der Personalverbände die Anzahl Gehaltsstufen, die einem vollen Praxisjahr entsprechen. Der Anteil wird so festgelegt, dass die Ziele des Gehaltssystems erreicht werden können.

4 In ausserordentlichen Finanzlagen kann der Anteil reduziert werden. Zumindest der Gehaltsaufstieg, der sich innerhalb der im genehmigten Voranschlag eingestellten Lohnsumme finanzieren lässt, ist jedoch zu gewähren.

5 Der Regierungsrat kann zur Aufhebung von Gehaltsrückständen zusätzlich Mittel zur Verfügung stellen.

6 Auf den Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.[10]

[10] Entspricht dem bisherigen Absatz 3

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LAG Art. 14a        Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg für einzelne Lehrkräftekategorien oder Funktionen

1 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise für einzelne Lehrkräftekategorien oder Funktionen einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg beschliessen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

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LAV Art. 32        

1 Ein individueller Gehaltsaufstieg nach Artikel 14 LAG wird jeweils auf den folgenden 1. August gehaltswirksam, wenn die Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt über ein zusätzliches Praxisjahr verfügt.

2 Ein Anspruch auf Ausrichtung von zusätzlichen Gehaltsstufen besteht nicht.

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