Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Mitarbeitende haben jederzeit (auch nach wenigen Wochen) Anspruch auf ein Zeugnis in der am Arbeitsort üblichen Sprache. Dies kann entweder ein Zwischen- oder – beim Austritt – ein Schlusszeugnis sein. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, statt einem Arbeitszeugnis lediglich eine Arbeitsbestätigung oder ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung zu verlangen.

Der Inhalt des Arbeitszeugnisses soll die Leistungen der Mitarbeitenden korrekt wiedergeben. Es muss vollständig sein und alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zur Arbeitstätigkeit, Leistung und zum Verhalten aufweisen. Wichtig ist, dass stets die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses beurteilt werden muss. Die Grundlage zur Leistungsbeurteilung bilden die Mitarbeitergespräche (MAG) der Vorjahre.

Der Aufbau eines Zeugnisses muss zwingend eingehalten werden. Die Formulierung hat den Prinzipien von Wahrheit, Wohlwollen, Vollständigkeit und Klarheit zu genügen.

Das Beschreiben von negativen Punkten ist nicht einfach. Häufig werden solche Punkte weggelassen, was allerdings heikel sein kann wegen des Erfordernisses der Vollständigkeit und dem Prinzip der Wahrheit. Der Beschreibung von Schwächen kann die Härte genommen werden, wenn eine klare, aber moderate Sprache verwendet wird, wenn die Schwäche in Bezug zum Gesamten gesetzt wird und wenn Verbesserungsmöglichkeiten und Auswege aufgezeigt werden. Das Codieren von Arbeitszeugnissen ist unzulässig.

Abwesenheiten wegen Krankheiten sollen im Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht erwähnt werden. Wenn es jedoch zu vielen bzw. langen Arbeitsausfällen wegen Krankheit gekommen ist – bspw. während 8 von 12 Monaten – ist dies (nicht die Art der Krankheit) zu erwähnen, weil die Beurteilungsperiode massgeblich verkürzt ist (nur 4 Monate).

 Arbeitsbestätigung:

  • Art: Einfaches Zeugnis
  • Wann: Bei Abschluss des Anstellungsverhältnisses
  • Inhalte: Dauer der Anstellung + Tätigkeit oder Funktion
  • Keine Beurteilung von Leistung und Verhalten
  • Verfassung: Schulleitung / Anstellungsbehörde
  • Grammatikalische Zeit: Vergangenheitsform
  • Unterschrift: Anstellungsbehörde

 Arbeitszeugnis:

  • Art: Qualifiziertes Zeugnis, Vollzeugnis
  • Wann: Bei Abschluss des Anstellungsverhältnisses
  • Inhalte: Umfassende Beurteilung inkl. Leistung und Verhalten
  • Verfassung: Schulleitung / Anstellungsbehörde
  • Grammatikalische Zeit: Vergangenheitsform
  • Unterschrift: Anstellungsbehörde

Zwischenzeugnis:

  • Art: Qualifiziertes Zeugnis, Vollzeugnis
  • Wann: Während des Anstellungsverhältnisses
  • Bei einem Vorgesetztenwechsel empfohlen
  • Inhalte: Umfassende Beurteilung inkl. Leistung und Verhalten
  • Verfassung: Schulleitung / Anstellungsbehörde
  • Grammatikalische Zeit: Gegenwartsform
  • Unterschrift: Anstellungsbehörde

Aufbau und Inhalt eines Arbeitszeugnisses:

  • Überschrift
  • Personenangaben
  • Zeitraum der Beschäftigung
  • Funktion und Aufgabengebiete
  • Leistung: Fachwissen, Qualität, Quantität, Effizienz etc.
  • Verhalten
  • Allenfalls Austrittsgrund
  • Schlusssatz
  • Datum / Unterschrift


Gut zu Wissen: Arbeitszeugnis-Managementsystem für Lehrpersonen

Den Schulleitungen und Anstellungsbehörden steht mit dem Arbeitszeugnis-Managementsystem für Lehrpersonen (AZMS LP) eine Fachapplikation zur Verfügung, die beim Erstellen fachlich korrekter Arbeits- und Zwischenzeugnisse unterstützt. Mit der Einführung des AZMS LP wurden die Delegationsrechte (z.B. für Stellvertretungen) für APD-Applikationen geändert. Die für die ePM definierten Delegationen gelten unverändert weiter, jedoch müssen die Delegationen für KSML und für das AZMS LP neu definiert werden. (Arbeitszeugnis-Managementsystem für Lehrpersonen (AZMS LP))

PG Art. 50        Arbeitszeugnis

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.

2 Wenn es gewünscht wird, erhalten sie eine Bestätigung, die sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

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