LAG Art. 7 Anstellungsbehörden
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der zuständigen Direktion als Anstellungsbehörde.
2 Für die Lehrkräfte der Volksschulen ist die Schulkommission Anstellungsbehörde, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt.
3 Für die Lehrkräfte der kantonalen Schule französischer Sprache und der Patientenschule im Inselspital bezeichnet der Regierungsrat die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion als Anstellungsbehörde.
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