PG Art. 39 Beendigung mit Ablauf der Amtsdauer
1 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Amtsdauer.
2 Wenn die Justizkommission gedenkt, dem Grossen Rat die Nichtwiederwahl eines hauptamtlichen Behördenmitglieds vorzuschlagen, setzt sie die davon betroffene Person vor Ablauf der Amtsdauer unter Angabe der Gründe in Kenntnis.
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